Studierende müssen trotz Corona-Pandemie an Präsenzprüfungen teilnehmen

02. September 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 02.09.2020 zum Aktenzeichen 2 ME 349/20 entschieden, dass ein Studierender eine Klausur nicht in Form der begehrten Online-Klausur am Heimarbeitsplatz, sondern nur als Präsenzprüfung ablegen darf.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 43/2020 vom 02.09.2020 ergibt sich:

Der Antragsteller betreibt an der Leuphana Universität Lüneburg ein Masterstudium, in dessen Rahmen eine Klausur stattfindet. Die Universität hatte seinen Antrag abgelehnt, diese Klausur angesichts der Corona-Pandemie nicht wie geplant als Präsenzklausur, sondern als Online-Prüfung von zu Hause aus durchzuführen. Sie hatte zur Begründung ausgeführt, dass es ihr nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen (wieder) erlaubt sei, Präsenzprüfungen abzuhalten. Sie habe ihre internen Regelungen entsprechend angepasst und ein Hygienekonzept entwickelt. In dem konkreten Fall hätten die Prüfer entschieden, dass von der nach wie vor bestehenden Möglichkeit der Online-Prüfung kein Gebrauch gemacht werden solle.
Das VG Lüneburg hatte dies für rechtens gehalten und einen Eilantrag des Antragstellers abgelehnt.

Das OVG Lüneburg hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts obliegt die Beurteilung, in welcher Form die Klausur im Grundsatz zu erbringen sei, den Prüfern. Ihnen komme bei der Erstellung der Aufgabe und der Auswahl der Prüfungsthemen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der hier nicht überschritten sei. Weder das angesichts überschaubarer Infektionszahlen in Norddeutschland und nach dem Stand der Wissenschaft aufgrund wirksamer Schutzmaßnahmen eng begrenzte Gesundheitsrisiko einer Präsenzklausur noch die Tatsache, dass in anderen Fächern Online-Prüfungen abgenommen würden, rechtfertigten eine gegenteilige Einschätzung. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Antragsteller als Raucher einer der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen angehöre.

Der Beschluss ist unanfechtbar.