Sturz beim Autoscheiben-Putzen als Wegeunfall – Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

06. Juli 2025 -

Hintergrund des Urteils (SG Hamburg 2025)

Ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20.06.2025 (Az. S 40 U 140/23 D) sorgt für Klarheit beim Unfallschutz auf dem Weg zur Arbeit. Im entschiedenen Fall verließ ein Bäcker nachts sein Haus, um mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Wegen nächtlichen Regens waren die Autoscheiben stark mit Laub und Schmutz verschmutzt. Der Bäcker nahm sich etwa drei Minuten Zeit, um die Front- und Seitenscheiben zu reinigen, bevor er losfuhr. Als er danach ins Auto einsteigen wollte, stolperte er über eine Bordsteinkante und stürzte schwer. Er erlitt komplizierte Brüche an der Hand und anderen Verletzungen. Die zuständige Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall zunächst ab, mit der Begründung, das Reinigen der Scheiben sei eine privatwirtschaftliche Handlung und keine versicherte Tätigkeit auf dem Arbeitsweg. Der Bäcker klagte – mit Erfolg: Das SG Hamburg entschied, dass es sich sehr wohl um einen versicherten Wegeunfall handelt.

Gesetzlicher Unfallschutz auf dem Arbeitsweg (Wegeunfallversicherung)

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind Unfälle auf dem unmittelbaren Weg von oder zur Arbeit als Arbeitsunfälle versichert. Wichtig ist dabei, dass der Versicherte sich zielgerichtet auf dem Weg zur Arbeitsstätte befindet. Der Versicherungsschutz beginnt i.d.R. mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohnhauses und endet mit dem Ankommen am Arbeitsplatz. Entscheidend ist die sogenannte Handlungstendenz: Die Betätigung zum Unfallzeitpunkt muss objektiv darauf gerichtet sein, den Arbeitsplatz (oder auf dem Rückweg die Wohnung) zu erreichen.

Im Unterschied zu Unfällen während der eigentlichen beruflichen Tätigkeit („Beschäftigtenunfallversicherung“) kommt es beim Wegeunfall nicht darauf an, ob der Unfall bei einer betrieblichen Arbeitspflicht passiert. Entscheidend ist vielmehr der sachliche Zusammenhang mit dem direkten Arbeitsweg. Das SG Hamburg betont, dass der Schutzbereich der Wegeunfallversicherung ein eigenständiger ist und nicht mit der Beschäftigtenversicherung zu verwechseln ist.

Versichert ist nicht der Weg selbst, sondern das Zurücklegen des Weges. Das heißt, die Tätigkeit des Fortbewegens (zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln usw.) auf der direkten Route steht unter Schutz. Dazu zählen auch typische unmittelbare Vorbereitungshandlungen, die notwendig sind, um den Weg tatsächlich antreten oder fortsetzen zu können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift der Unfallschutz der gesetzlichen Unfallversicherung für den Arbeitsweg.

Nebentätigkeiten auf dem Arbeitsweg: Was ist versichert?

Ein Kernpunkt des Hamburger Urteils ist die Feststellung, dass der Versicherungsschutz nicht nur die eigentliche Fortbewegung umfasst, sondern auch erforderliche Nebentätigkeiten, die in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Weg stehen. Mit anderen Worten: Alle Handlungen, die unmittelbar dazu dienen, die Fortbewegung zur Arbeit zu ermöglichen, können Teil des versicherten Weges sein. Das SG Hamburg stellt klar, dass solche Handlungen keine „eigenwirtschaftliche“ private Tätigkeit darstellen, sondern originär versicherte Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitswegs.

Beispiele für versicherte Nebentätigkeiten auf dem Weg zur Arbeit:

  • Scheiben reinigen oder Eis kratzen: Genauso wie das obligatorische Eiskratzen im Winter gehört auch das Entfernen von Schmutz oder Laub von der Windschutzscheibe dazu. Diese Maßnahmen sind nötig, um das Fahrzeug überhaupt verkehrssicher bewegen zu können – ohne klare Sicht darf und sollte niemand losfahren. Das Gericht betont, dass solche Handlungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem „sich Fortbewegen“ stehen und deshalb vom Schutzzweck erfasst sind. Der Fahrer erfüllt damit übrigens auch seine Pflichten aus der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 23 Abs. 1 S. 1 StVO verlangt, dass die Sicht nicht durch den Fahrzeugzustand beeinträchtigt ist). Diese Erfüllung einer gesetzlichen Verkehrspflicht bildet hier eine natürliche Handlungseinheit mit dem versicherten Weg zur Arbeit.
  • Warten auf Verkehrsmittel: Auch wer an der Haltestelle auf Bus oder Bahn wartet, ist weiterhin versichert. Das bloße Warten gilt als Teil des Zurücklegens des Weges, solange man sich noch auf der direkten Route zur Arbeit befindet.
  • Minimale Umwege zur Sicherheit: Kleinste Abweichungen, die praktisch „im Vorbeigehen“ erledigt werden und die Handlungstendenz (zur Arbeit zu gehen/fahren) nicht unterbrechen, sind unschädlich. Die Rechtsprechung erkennt z.B. an, dass ein ganz kurzer Schritt zurück zur Haustür, um diese abzuschließen, oder ein paar Schritte zurück zum geparkten Auto, um zu prüfen, ob es abgeschlossen ist, den Versicherungsschutz nicht entfallen lassen. So hat etwa das Bayerische LSG entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die wenige Sekunden und Meter vom direkten Weg abwich, um die Verschlossenheit ihres Pkw zu kontrollieren, weiterhin unter Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Solch geringfügige Unterbrechungen gelten bei natürlicher Betrachtung noch als Teil des unmittelbaren Weges.

Im Ergebnis war im Hamburger Fall auch das Saubermachen der Autoscheiben eine versicherte Vorbereitungshandlung des Arbeitswegs. Es bestand ein unmittelbarer zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Fahrt zur Arbeit. Der Versicherte hatte bereits die Haustür passiert und befand sich somit auf dem Weg; das Putzen der Scheiben diente einzig dem Zweck, diesen Weg sicher fortsetzen zu können. Die Handlungstendenz – nämlich zur Arbeitsstelle zu gelangen – blieb während der gesamten Reinigungsprozedur bestehen. Es lag daher keine relevante Zäsur oder Unterbrechung vor, sondern eine natürliche Fortsetzung des Wegantritts.

Das Gericht hob hervor, dass hierbei keine privatmotivierten (eigenwirtschaftlichen) Interessen des Versicherten im Spiel waren. Er säuberte die Scheiben nicht etwa aus Liebe zum sauberen Auto, sondern aus Notwendigkeit für die Fahrt. Folglich war die Tätigkeit wesentlich für die versicherte Wegstrecke und ist vom Unfallversicherungsschutz umfasst.

Wann erlischt der Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit?

So umfassend der Schutz des Arbeitswegs ist, nicht jede Unterbrechung oder Nebenhandlung fällt darunter. Entscheidend ist, ob der*die Versicherte die Fortbewegung zur Arbeit für eine eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeit unterbricht. Sobald die Handlungstendenz wechselt – weg vom Ziel Arbeitsplatz, hin zu einem privaten Zweck – ruht der Versicherungsschutz in der Zwischenzeit. Folgende Grundsätze lassen sich festhalten:

  • Geplante oder eigenwirtschaftliche Zwischenstopps: Wer den direkten Weg verlässt oder anhält, um etwas Persönliches zu erledigen, riskiert den Schutz. Klassische Beispiele: der kurze Abstecher zur Bäckerei, um Brötchen zu holen, das Einwerfen eines privaten Briefs in den Briefkasten oder das schnelle Zigarettenkaufen auf dem Weg. Solche Tätigkeiten gehören nicht zum beruflichen Weg, sondern zum Privatleben. Passiert dabei ein Unfall, gilt er regelmäßig nicht als Arbeitsunfall. Erst wenn man den ursprünglichen direkten Weg zur Arbeit wieder aufnimmt, lebt der Versicherungsschutz erneut auf.
  • Tanken und ähnliche Fahrzeug-Vorbereitungen: Das regelmäßige Auftanken des Autos auf dem Weg zur Arbeit ist kein versicherter Vorgang. Die Rechtsprechung sieht darin eine vorhersehbare, privat organisierbare Tätigkeit – wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, kann in der Regel am Vortag planen, genügend Sprit im Tank zu haben. Entsprechend ist das planmäßige Tanken (oder auch das wöchentliche Waschen des Autos) dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen und unterbricht den Schutzweg. Eine Ausnahme gilt höchstens in äußerst ungewöhnlichen Fällen, etwa wenn unvorhergesehen während der Fahrt der Treibstoff ausgeht (z.B. wegen eines unerwarteten Staus oder Umleitung, die den Verbrauch stark erhöht). Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer jedoch Tankstopps außerhalb des versicherten Arbeitswegs erledigen, um keine Lücke im Unfallschutz zu riskieren.
  • Längere oder erhebliche Unterbrechungen: Selbst wenn der Grund ein nachvollziehbarer ist, können längere Pausen oder Umwege den sachlichen Zusammenhang zur Arbeit verlieren lassen. Maßgeblich ist, ob die Unterbrechung bei natürlicher Betrachtung noch als Teil des Weges anzusehen ist oder bereits eine erhebliche Zäsur darstellt. Im Hamburger Fall argumentierte die Unfallkasse, zehn Minuten zwischen Haustür und Unfall seien vergangen – dies sei mehr als „nur nebenbei“. Das Gericht hat dem widersprochen und die tatsächlichen Umstände gewürdigt (Aufzug warten, 3 Minuten Scheiben putzen) – die Gesamtdauer war hier noch angemessen und diente allein dem Wegzweck. Bei deutlich längeren Abweichungen jedoch (z.B. erst zur Post fahren, um ein Paket aufzugeben, bevor man ins Büro fährt) ist der Versicherungsschutz währenddessen nicht gegeben.

Erlaubt ist alles, was unmittelbar zur sicheren Fortsetzung des Arbeitswegs nötig ist; davon losgelöste private Aktivitäten hingegen fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Zweifel wird anhand der objektiven Umstände beurteilt, ob eine Handlung noch Teil des Weges oder bereits eigenwirtschaftlich ist. Die Grenze ist im Einzelfall nicht strikt zeitlich, sondern vor allem inhaltlich zu ziehen – worauf ist das Verhalten gerichtet? Bleibt das Ziel „Arbeitsstätte erreichen“ erkennbar im Vordergrund, bleibt der Schutz bestehen.

Praxistipps für Arbeitnehmer

  • Sicherheit geht vor: Nehmen Sie sich auf dem Weg zur Arbeit die Zeit für notwendige Sicherheitsmaßnahmen – wie Scheiben frei machen, Schneeräumen, Licht oder Bremsen checken. Ihre gesetzliche Unfallversicherung deckt solche vorbereitenden Handlungen ab, sofern sie unmittelbar vor oder während der Fahrt auftreten und nötig sind, um sicher weiterzukommen. Verzichten Sie nicht aus Angst vor fehlendem Versicherungsschutz darauf. Das SG Hamburg betont, dass der Unfallschutz nicht so ausgelegt werden darf, dass er Anreize schafft, nötige Sicherheitsvorkehrungen zu unterlassen. Beispiel: Wer mit vereister Scheibe losfährt, riskiert einen Verkehrsunfall – dieser wäre zwar vermutlich auch ein Wegeunfall, aber Sie gefährden dabei sich und andere. Daher: Lieber Scheibe säubern und versichert bleiben, als unversichert mit schlechtem Gewissen weiterfahren.
  • Unfall auf dem Arbeitsweg melden: Sollte auf Ihrem direkten Weg von oder zur Arbeit ein Unfall passieren – egal ob ein Sturz zu Fuß, ein Autounfall oder wie im Beispiel ein Missgeschick beim Fahrantritt – informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und lassen Sie den Unfall für die Berufsgenossenschaft melden. Wegeunfälle sind meldepflichtig, sobald ärztliche Behandlung erforderlich ist oder Sie arbeitsunfähig werden. Teilen Sie alle relevanten Umstände mit (Uhrzeit, genauer Ort, Tätigkeit). Gerade bei Streitfällen wie im oben geschilderten Urteil kann eine genaue Beschreibung (z.B. „bin gestürzt, als ich nach dem Eiskratzen ins Auto steigen wollte“) helfen, Ihren Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung durchzusetzen.
  • Dokumentation und Beweise: Falls die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Wegeunfall zunächst verweigert, können Belege und Zeugen entscheidend sein. Dokumentieren Sie z.B. Wetterverhältnisse (Regen, Glätte) mit einem Foto oder notieren Sie sich Details. Im Hamburger Fall untermauerte ein Gutachten des Wetterdienstes, dass es tatsächlich geregnet hatte und die Verschmutzung unvorhergesehen auftrat. Solche Fakten unterstützen, dass Ihre Handlung (Scheiben putzen, Stolpern) im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg stand. Zögern Sie nicht, im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen – viele Bescheide der Unfallkassen lassen sich überprüfen oder anfechten, wie das Urteil zeigt.
  • Private Umwege vermeiden: Überlegen Sie, ob private Erledigungen wirklich auf dem Arbeitsweg stattfinden müssen. Je direkter der Weg, desto sicherer der Versicherungsschutz. Wenn Sie beispielsweise morgens noch Brötchen holen möchten, ist es aus Unfallschutz-Sicht besser, dies nach dem Arbeitsweg (oder an einem separaten Stopp vor Arbeitsantritt) zu tun. Ein kurzer Halt mag verlockend sein, aber im Falle eines Unfalls stünden Sie u.U. ohne gesetzlichen Schutz da. Wenn ein Abstecher unvermeidbar ist, planen Sie zumindest genügend Zeit ein und nehmen Sie zur Kenntnis, dass in dieser Phase Ihr Unfallversicherungsschutz pausiert. Sobald Sie danach wieder den direkten Weg aufnehmen, sind Sie wieder versichert – achten Sie also darauf, den Weg anschließend ohne weitere Umwege fortzusetzen.

Praxistipps für Arbeitgeber

  • Unfälle richtig melden: Arbeitgeber sollten wissen, dass Wegeunfälle Arbeitsunfälle sind und denselben Meldepflichten unterliegen. Wird eine Mitarbeiterin auf dem Arbeitsweg verletzt (auch bei Tätigkeiten wie dem Enteisen von Autoscheiben vor Fahrtantritt), ist ein Unfallbericht zu erstellen und ggf. der Berufsgenossenschaft zu melden. Auch wenn die Sachlage zunächst unklar ist, empfiehlt es sich, vorsorglich als Wegeunfall zu melden – die Berufsgenossenschaft prüft dann den Versicherungsschutz. Versäumen Sie die Meldung nicht; bei meldepflichtigen Unfällen (in der Regel wenn die Person mehr als 3 Tage ausfällt) kann eine unterlassene Meldung zu Problemen führen.
  • Aufklärung der Belegschaft: Informieren Sie Ihre Arbeitnehmer über den Umfang des Unfallversicherungsschutzes auf dem Weg zur Arbeit. Es ist hilfreich, wenn Beschäftigte wissen, dass z.B. das Eiskratzen, Scheiben putzen oder ähnliche Handlungen versichert sind. So fühlen sie sich nicht gedrängt, aus Angst vor fehlendem Schutz riskante Situationen in Kauf zu nehmen (etwa mit beschlagener Scheibe loszufahren). Weisen Sie aber auch darauf hin, dass private Zwischenstopps den Schutz gefährden – das sensibilisiert Mitarbeiter, ihren Arbeitsweg bewusst zu planen (z.B. Tanken am Vortag erledigen). Eine kurze Unterweisung im Rahmen von Sicherheitsbelehrungen kann hier sinnvoll sein.
  • Unterstützung im Streitfall: Sollte die Unfallkasse einen gemeldeten Wegeunfall Ihrer Mitarbeiter ablehnen, unterstützen Sie dendie Beschäftigten nach Möglichkeit bei der Sachverhaltsaufklärung. Oft kennen Arbeitgeber die üblichen Wege der Mitarbeiter (z.B. ob jemand mit dem Auto oder Rad kommt) und können bestätigen, dass der*die Verunfallte tatsächlich auf dem Weg zur Arbeit war. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten kann eine solche Unterstützung – etwa in Form einer schriftlichen Bestätigung oder Zeugenaussage – zur Anerkennung des Unfalls beitragen. Dies ist auch in Ihrem Interesse: Anerkannte Arbeits- oder Wegeunfälle bedeuten, dass die Kosten der Behandlung und Rehabilitation von der Unfallversicherung getragen werden und nicht zulasten der Krankenkasse und ggf. des Lohnfortzahlungszeitraums gehen.
  • Kein Anreiz für unsicheres Verhalten: Arbeitgeber sollten betonen, dass die Arbeitssicherheit bereits vor dem Betriebstor beginnt. Signalisieren Sie, dass es im Sinne des Unternehmens und der Fürsorgepflicht ist, wenn Beschäftigte sichere Entscheidungen treffen – auch auf dem Weg zur Arbeit. Niemand sollte z.B. bei Glatteis ohne zu streuen oder ohne geeignete Schuhe das Grundstück verlassen, nur um „pünktlich und versichert“ zu sein. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Wegeunfälle ab, aber Prävention hat Vorrang. Ermutigen Sie Ihre Mitarbeiter, ausreichend Zeit für den Weg einzuplanen und im Winter ein paar Minuten mehr für Fahrzeug und Wege-Sicherheit aufzuwenden. So reduzieren Sie das Unfallrisiko und fördern eine gesunde Belegschaft.

Das Urteil des SG Hamburg (20.06.2025) stellt klar: Wer auf dem Arbeitsweg notwendige Vorkehrungen trifft, um sicher ans Ziel zu kommen, steht unter Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Arbeitnehmer müssen keine Sorge haben, beim Scheibenputzen, Eiskratzen oder ähnlichen Handlungen vor Fahrtantritt „unversichert“ zu sein – im Gegenteil, derartige Tätigkeiten sind vom Schutzzweck umfasst. Wichtig ist, dass diese Handlungen unmittelbar dem Antritt oder der Fortsetzung des Weges dienen und keine eigenständigen privaten Abstecher darstellen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten gleichermaßen die Grenzen des Wegeunfall-Schutzes kennen, um im Ernstfall richtig zu handeln. Für Arbeitnehmer heißt das: Unfall auf dem Arbeitsweg immer melden und im Zweifel um Anerkennung kämpfen. Für Arbeitgeber heißt es: Mitarbeiter über den Versicherungsschutz informieren und korrekte Meldungen sicherstellen.

Der Fall des gestürzten Bäckers zeigt praxisnah, dass es sich lohnt, auf eine Überprüfung von Ablehnungsbescheiden zu bestehen. Mit guter Begründung und Verweis auf aktuelle Rechtsprechung können Entscheidungen der Unfallkasse korrigiert werden – zugunsten der verletzten Beschäftigten. Letztlich dient der Wegeunfallversicherungsschutz dazu, Beschäftigte nicht im Regen stehen zu lassen, wenn der Arbeitsweg buchstäblich Stolpersteine bereithält. Sichere Wege zur Arbeit liegen im Interesse aller – und notwendige Sicherheitsschritte sind vom Unfallversicherungsschutz gedeckt.