Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios und Spielhallen bleiben in Nordrhein-Westfalen geschlossen

12. November 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschlüssen vom 11.11.2020 zu den Aktenzeichen 13 B 1635/20.NE und 13 B 1663/20.NE entschieden, dass körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann ebenso wie der Betrieb von Spielhallen bis zum 30.11.2020 in Nordrhein-Westfalen untersagt ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 12.11.2020 ergibt sich:

Mehrere Betreiber von Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios sowie eine Betreiberin von Spielhallen wendeten sich gegen die seit dem 02.11.2020 geltende nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung, wonach körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) ebenso wie der Betrieb von Spielhallen bis zum 30.11.2020 verboten sind.

Das OVG Münster hat die Eilanträge abgelehnt.

Ob die Betriebsuntersagungen dem Parlamentsvorbehalt genügen, muss nach Auffassung des Oberverwaltungsgericht gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Im Übrigen sei der Eingriff insbesondere in das Grundrecht der Betriebsinhaber auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auch angesichts der in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungsleistungen voraussichtlich verhältnismäßig. Auch ein Gleichheitsverstoß dränge sich nicht auf. Sachgründe für eine Differenzierung könnten sich in der gegenwärtigen Pandemielage voraussichtlich nicht nur aus dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad der jeweiligen Tätigkeit ergeben. Vielmehr dürfe der Verordnungsgeber auch andere relevante Belange berücksichtigen. Davon ausgehend begründe insbesondere der Umstand, dass Frisörleistungen weiterhin zulässig seien, keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber der Untersagung anderer körpernaher Dienstleistungen. Anders als etwa in einem Tattoo-, Piercing- oder Kosmetikstudio würden in einem Frisörsalon typischerweise Dienstleistungen angeboten, die schwerpunktmäßig der Grundversorgung der Bevölkerung (Waschen und Schneiden der Haare) zuzuordnen seien und die ein Großteil der Bevölkerung mehr oder weniger regelmäßig in Anspruch nehme. Eine Folgenabwägung falle vor diesem Hintergrund schließlich jeweils zu Lasten der Antragsteller aus.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.