Teilnahme an Versammlung auch ohne zwingende Namensangabe

11. Mai 2020 -

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 07.05.2020 zum Aktenzeichen 7 L 809/20 entschieden, dass die Teilnahme an einer Versammlung nicht aus Gründen des Infektionsschutzes davon abhängig gemacht werden darf, dass die Teilnehmer sich namentlich in eine Teilnehmerliste eintragen.

Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 07.05.2020 ergibt sich:

Versammlungen bedürfen nach der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen einer Genehmigung. Die Stadt Köln hatte die Genehmigung der Versammlung am Abend des 08.05.2020 anlässlich des Kriegsendes („Künstlerischer kreativer Akt für Demokratie und das deutsche Grundgesetz“) unter anderem mit der Auflage verbunden, die Teilnehmer in einer Liste namentlich zu erfassen. Die Liste sollte beim Versammlungsleiter hinterlegt und bei Bedarf vom Gesundheitsamt angefordert werden können, um bei Corona-positiv getesteten Personen Infektionsketten nachvollziehen zu können.

Das VG Köln hat dem Eilantrag stattgegeben und die Stadt Köln verpflichtet, die Genehmigung einer Versammlung auf dem Kölner Neumarkt ohne die Verpflichtung zur Erstellung einer Teilnehmerliste mit Name, Anschrift und Telefon-Nummer zu erteilen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Ziel der Namensliste anzuerkennen, eine Eintragung als zwingende Voraussetzung der Versammlungsteilnahme ist aber als unverhältnismäßig anzusehen. Das Recht auf anonyme Teilnahme an einer Versammlung sei durch das Grundgesetz geschützt. Der Eingriff durch die Pflicht zur Namensangabe sei auch aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, zumal die Richtigkeit der Listeneintragungen nicht gewährleistet sei. Auch gingen von einer – wie hier – voraussichtlich diszipliniert durchgeführten Demonstration bei Wahrung des Abstandsgebots keine größeren Infektionsgefahren aus als von vielen anderen nunmehr wieder erlaubten Tätigkeiten, bei denen keine Teilnehmerlisten gefordert würden. Mit dem Grundgesetz vereinbar sei hingegen das Gebot freiwilliger Angaben zur Identität.

Die Beteiligten können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.