Teilweise Stattgabe in dem Organstreitverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht der Landesregierung betreffend Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen

Der Niedersächsische Staatsgerichtshof in Bückeburg hat zum Aktenzeichen StGH 1/21 den Anträgen der Landtagsabgeordneten Meyer und Byl in dem Organstreitverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht der Landesregierung betreffend Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen teilweise stattgegeben und einen Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 NV durch die Landesregierung festgestellt.

Aus der Pressemitteilung des Nds. StGH vom 08.02.2022 ergibt sich:

In dem Organstreitverfahren der Abgeordneten Meyer und Byl sowie des ehemaligen Abgeordneten Limburg (jetzt MdB) (Antragsteller) gegen die Niedersächsische Landesregierung (Antragsgegnerin) wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach Art. 24 Abs. 1 NV („Ausnahmegenehmigungen Entnahme Wölfe“) hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof den Anträgen der Landtagsabgeordneten Meyer und Byl teilweise stattgegeben und einen Verstoß gegen Art.  24 Abs. 1 NV durch die Landesregierung festgestellt. Das Verfahren des ehemaligen Abgeordneten Limburg, der nach seiner Wahl in den Deutschen Bundestag aus dem Niedersächsischen Landtag ausgeschieden ist, hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof nach Antragsrücknahme eingestellt.

Die Antragsteller richteten unter dem 8. Februar 2021 eine Kleine Anfrage an die Antragsgegnerin (LT-Drs. 18/8509) und begehrten die folgende Auskunft:

„Wann und von welcher Behörde wurden über die bekannten vier Fälle hinaus bislang Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme von Wölfen erteilt (bitte jeweils Kennung des Wolfs, Territorium und gegebenenfalls Rudel angeben)?“ (Frage 1) und:

„Wie werden die Genehmigungen jeweils begründet (sofern Nutztierrisse zur Begründung herangezogen werden, bitte jeweils Kennnummer des Falls, Datum, Ort, Tierart, Art des Grundschutzes, gegebenenfalls Zaunart und -höhe, Schwachstellen des Herdenschutzes, nachgewiesenen Verursacher sowie Schadenshöhe aufführen)?“ (Frage 2).

Die Antragsgegnerin führte zu Frage 1) aus, dass über die bereits bekannten Ausnahmegenehmigungen hinaus am 11.09.2020 eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei, die sie ihrer Antwort beifügte. Im Übrigen verweigerte sie die Herausgabe von Informationen und stützte dies auf Art. 24 Abs. 3 Satz 1 NV. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Abgeordneten und dem grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse Dritter Letzteres überwiege. Es sei zu befürchten, dass den in den Vollzug der Ausnahmegenehmigungen eingebundenen Personen nach Bekanntwerden der begehrten Antworten umfangreiche Repressalien im persönlichen Bereich drohten.

Die Antragsteller begehren im Wege eines Organstreitverfahrens die Feststellung, dass die Landesregierung ihre Auskunftspflicht nach Art. 24 Abs. 1 NV in Bezug auf nicht vollzogene Abschussgenehmigungen von Wölfen verletzt habe. Mindestens hätte die Antragsgegnerin eine Teilantwort geben müssen, etwa durch Nennung der Zahl der erteilten Abschussgenehmigungen.

Dem ist der Niedersächsische Staatsgerichtshof teilweise gefolgt.

Wesentliche Erwägungen:

Die Anforderungen für eine auf Art. 24 Abs. 3 Satz 1 NV gestützte Verweigerung der Antwort sind nur teilweise erfüllt.

Die Fragen 1 und 2 in der Kleinen Anfrage sind bei der gebotenen objektiven Betrachtung auch auf eine nur teilweise Beantwortung gerichtet. Bestehen Anfragen nach Art. 24 Abs. 1 NV aus mehreren Fragen bzw. werden verschiedene Einzelinformationen begehrt, hat die Landesregierung die Möglichkeit von Teilantworten zu prüfen. Eine Pflicht zu Teilantworten besteht immer dann, wenn dies – wie vorliegend – dem in der Anfrage zum Ausdruck kommenden Informationsinteresse der Abgeordneten bei objektiver Betrachtung entspricht und der geltend gemachte Verweigerungsgrund Teilantworten nicht bereits tatbestandlich entgegensteht.

Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Interessen Dritter zwar zutreffend ermittelt. Die Prognose der zu befürchtenden Grundrechtsverletzungen trägt im Hinblick auf die begehrten Informationen allerdings nur soweit, wie die verweigerten Auskünfte die Identifizierung von in die Entnahme von Wölfen eingebundenen Personen (Tierhalter, Jäger, Beschäftigte der Vollzugsbehörden) ermöglichen.

Im Rahmen der nach Art. 24 Abs. 3 Satz 1 NV anzustellenden Prognose muss die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Interessen Dritter nicht unmittelbar als Folge der Antwort eintreten; die prognostische Entscheidung der Landesregierung kann ein durch die Antwort ausgelöstes nachfolgendes Gefährdungsverhalten Dritter einbeziehen. Die Prognose kann dabei nur auf Quellen und Vorfälle gestützt werden, die zum Zeitpunkt der Beantwortung der Anfrage bekannt waren. Später bekanntgewordene Tatsachen haben unabhängig davon, ob sie die Prognose stützen oder widerlegen, bei der verfassungsrechtlichen Prüfung außer Betracht zu bleiben.

Dies zugrunde gelegt trägt die Prognose der Antragsgegnerin, dass durch die durch Frage 1) begehrte Nennung der eine Ausnahmegenehmigung erteilenden Behörde, der Kennung eines Wolfes, des Territoriums sowie des Rudels über eine Internetrecherche sowohl zuständige Behördenmitarbeiter als auch Kreisjägermeister und Jagdausübungsberechtigte ausfindig gemacht werden könnten. Anderes gilt aber für die Angabe der Zahl und des Datums erteilter Genehmigungen. Ebenso führt die in Frage 2) begehrte Angabe der gerissenen Nutztierart regelmäßig nicht zu einer Identifizierung der Herdenhalter. Gleiches gilt für die Art des Grundschutzes, für Angaben zu Zaunart und -höhe und für Schwachstellen des Herdenschutzes sowie die Schadenshöhe. Demgegenüber würde die Information über die Kennnummer des Falls, das Datum und den Ort zu einer Identifizierungsmöglichkeit der betroffenen Tierhalter führen.

Soweit die zuvor genannten Informationen eine Identifizierung von Tierhaltern, Jägern und Behördenmitarbeitern ermöglichen würden, hat die Antragsgegnerin zu Recht deren Gefährdung angenommen.

Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt, dass die von ihr vorgelegten Postings in sozialen Netzwerken in direktem Zusammenhang mit bekanntgewordenen Ausnahmegenehmigungen standen. Sie durfte das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit deshalb als ernsthaft gefährdet ansehen.

Die Antragsgegnerin hat die berührten Interessen richtig gewichtet und eingeschätzt. Ihre Entscheidung, den grundrechtlich geschützten Interessen der in den Vollzug einer Ausnahmegenehmigung eingebundenen, identifizierbaren Personen den Vorrang einzuräumen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.