Testpflicht auf das Corona-Virus für Kreistagssitzung bestätigt

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 22.03.2021 zum Aktenzeichen 6 L 213/21 die Anordnung des Landrats des Landkreises Sächsische Schweiz – Osterzgebirge bestätigt, wonach nur solchen Personen Zutritt zur Kreistagssitzung am 22.03.2021 in der Turnhalle des Beruflichen Schulzentrums Pirna gewährt wird, die ein negatives Ergebnis eines Tests auf das Corona-Virus SARS CoV-2 vorlegen.

Aus der Pressemitteilung des VG Dresden vom 22.03.2021 ergibt sich:

Diese Nachweise dürften nicht älter als drei Tage sein. Der Landrat hatte die Anordnung auf § 5a Abs. 5 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gestützt, die die entsprechende Betretensvorschrift für Schulgelände vorsieht. Es stünden kostenlose Antigen-Schnelltest vor Sitzungsbeginn um 17:00 Uhr zur Verfügung.

Hiergegen haben eine Kreistagsfraktion und einige ihrer Mitglieder am 18. Februar 2021 um vorläufigen Rechtsschutz ersucht und im Wesentlichen vorgebracht, die genannte Regelung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung beziehe sich auf Gebäude, in denen ein Schulbetrieb tatsächlich stattfinde, nicht jedoch auf Veranstaltungen des Landkreises in Schulgebäuden. Das Verlangen nach einem Schnelltest verletzte auch die Öffentlichkeit der Kreistagssitzung und sei nicht erforderlich und unverhältnismäßig.

Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob der Landrat seine Anordnung auf § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO stützen könne. Jedenfalls könne er aber als Inhaber des Haus- und Ordnungsrechts bei Sitzungen des Kreistags gemäß § 34 Abs. 1 der Sächsischen Landkreisordnung Anordnungen zu den äußeren Bedingungen und dem Ablauf von Kreistagssitzungen treffen. Die hier ergangene Anordnung sei voraussichtlich rechtmäßig ergangen. Sie sei erforderlich und nicht unverhältnismäßig, weil mit ihr kein relevanter Eingriff in Rechte der Fraktion oder der antragstellenden Kreisräte verbunden seien. Das Verwaltungsgericht hat sich der Argumentation des Landkreises angeschlossen, wonach mildere Mittel zur Durchführung der Kreistagssitzung, etwa in Form einer Videokonferenz, nicht praktikabel seien. Der Landkreis habe in einem Testlauf mit 20 Kreisbediensteten, die von zuhause aus gearbeitet hätten, versucht, mit dem vorhandenen Software-Lösungen eine Kreistagssitzung nachzustellen. Dies sei angesichts gehäufter Systemabstürze wegen unzureichender Breitbandausstattungen gescheitert; Gleiches sei bei einer Kreistagssitzung mit über 80 Teilnehmer zu erwarten.

Gegen den Beschluss, der im vollständigen Wortlaut in der Anlage enthalten ist, kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.