Thüringer Corona-Verordnung: Bußgeld wegen Verletzung von Aufenthaltsbeschränkungen rechtswidrig

17. August 2021 -

Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat am 10.08.2021 zum Aktenzeichen 1 OLG 121 SsRs 30/21 entschieden, dass ein Bußgeld wegen der Verletzung von Aufenthaltsbeschränkungen nach der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23.04.2020 rechtswidrig ist, da die Thüringer Corona-Verordnung aus formellen Gründen nichtig sei.

Aus der Pressemitteilung des Thür. OLG Nr. 2/2021 vom 17.08.2021 ergibt sich:

Das Oberlandesgericht hatte sich mit einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.01.2021 (6 O-Wi 523 Js 202518/20) zu befassen.

Wegen des Vorwurfs, er habe sich am 24.04.2020 gegen 22.30 Uhr im Hof eines Anwesens in Weimar mit mindestens sechs weiteren Personen aufgehalten, von denen mehr als eine haushaltsfremd gewesen sei, verhängte die Stadt Weimar gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 28.10.2020 eine Geldbuße von 200 EUR. Mit seinem Verhalten habe der Betroffene gegen § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verstoßen, der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 dieser Verordnung bußgeldbewehrt ist. § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO vom 23.04.2020 sah u.a. vor, dass Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, verboten sind, wenn mehr als eine haushaltsfremde Person hinzukommt.

In der aufgrund des Einspruchs des Betroffenen anberaumten Hauptverhandlung vom 11.02.2021 stellte das Amtsgericht Weimar fest, dass der Betroffene gegen dieses Verbot verstoßen habe. Mit Urteil vom selben Tag sprach das Amtsgericht den Betroffenen gleichwohl aus Rechtsgründen frei, weil die anzuwendende 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO aus formellen Gründen verfassungswidrig sei, da diese von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 28 Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei. Diese Norm genüge nicht den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts. Das allgemeine Kontakt- bzw. Ansammlungsverbot sei darüber hinaus auch aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die durch das Grundgesetz geschützte Menschenwürde verletzte und unverhältnismäßig sei.

Das OLG Jena hat die gegen dieses Urteil von der Staatsanwaltschaft Erfurt eingelegte Rechtsbeschwerde verworfen.

Zur Begründung führt das Oberlandesgericht aus, dass die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO aus formellen Gründen nichtig sei, weil sie nicht vom formell ordnungsgemäß ermächtigten Verordnungsgeber erlassen worden sei, und bezieht sich dabei auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2021 (VerfGH 18/20). Eine Verordnungskompetenz des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie habe daher nicht bestanden.

Der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Jena weist aber in dem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass er hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 3 Abs. 1 der 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO den Parlamentsvorbehalt durch § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Infektionsschutzgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung gewahrt sieht. Darüber hinaus schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs an, der in dem bereits erwähnten Urteil festgestellt hat, dass die Regelungen zum Mindestabstand und zur Kontaktbeschränkung weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen die in der Thüringer Verfassung geregelten Grundrechte verstoßen.