Tierhalterhaftung für Sturz vom Kamel

29. März 2019 -

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 07.06.2018 zum Aktenzeichen 13 U 194/17, dass eine Frau, die bei einem Kamelaustritt vom Kamel stürzte und sich dabei schwer verletzte, 70.000,00 € Schmerzensgeld erhält.

Im konkreten Fall buchte die Mutter der jungen Frau einen einstündigen Kamelausritt. Die Kamele wurden dabei von einem Kamelführer an einer Leine geführt. Als Hunde auf den Weg liefen erschrocken die Kamele und die junge Frau stürzte vom Kamel herunter und verletzte sich schwer am Kopf, konnte in der Folge wochenlang nicht arbeiten und litt unter Schmerzen.

Die Richter sprachen der jungen Frau Schadensersatz und Schmerzensgeld aus der Tierhalterhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB zu. Die grundsätzliche Möglichkeit, sich zu entlasten, wie es § 833 Satz 2 BGB ermöglicht, lehnten die Richter ab, da diese Möglichkeit nur bei Haus- und Nutztieren gegeben ist, wozu – zumindest in Deutschland – Kamele nicht gehören.

§ 833 BGB (Haftung des Tierhalters) lautet:

Satz 1: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Satz 2: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Die Richter stellten außerdem fest, dass der Kamelführer der jungen Frau während des Ausrittes auf dem Kamel vom Tragen eines Helmes sorgfaltswidrig abriet. Der Kamelführer war zudem nicht in der Lage, die Kamele an der Leine sicher zu führen und die Sicherheit der Personen, die auf den Kamelen saßen zu gewährleisten.

Die 70.000,00 € setzten sich zusammen aus Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Heilbehandlung.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Tierrecht & Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht!