Sachgrundlose Befristung – nur einmal

29. März 2019 -

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06. Juni 2018 zu den Aktenzeichen 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 entschieden, dass nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit– und Befristungsgesetzes (TzBfG) sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf einmal beschränkt sind

Damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten.

Das ist mit der Verfassung auch in Einklang, denn zur Verhinderung von Kettenbefristungen und zur Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform hat der Staat die Pflicht zum Schutz der unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis durch Gesetzgebung.

Die bisherige Praxis des Bundesarbeitsgerichts (BAG) § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG derart auszulegen, dass eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet ist, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.

Die Verfassungsrichter haben klargestellt, dass es nicht angehen kann, dass die Bundesrichter am BAG den gesetzgeberischen Willen derart missachten, dass die sachgrundlose Befristung aufgrund Zeitablaufs dann doch wieder möglich ist. Der Gesetzgeber hat sich ausdrücklich gegen eine zeitliche Befristung ausgesprochen. Hätte er dies anders gewollt, hätte es entsprechend normiert.

Fazit: Sollten Sie mehr als einmal von Ihrem Arbeitgeber sachgrundlos befristet worden sein, stehen die Chancen für Sie gut, eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht zu führen. Die Folge ist, dass Sie dann unbefristet bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht!