Tracking-Cookies nur mit Einwilligung erlaubt

25. November 2020 -

Das Landgericht Rostock hat am 15.09.2020 zum Aktenzeichen 3 O 762/19 entschieden, dass Webseitenbetreiber ohne Einwilligung der keine Cookies für Analyse- und Marketingzwecke einsetzen dürfen, die personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und diesen die Nachverfolgung des Surf- und Nutzungsverhaltens ermöglichen, auch nicht bei einer voreingestellten Erlaubnis, die lediglich über einen „OK“-Button bestätigt werden soll.

Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 25.11.2020 ergibt sich:

Mit einem sog. Cookie-Banner wollte der Anwaltssuchdienst advocado die Erlaubnis einholen, verschiedene Cookies auf dem Gerät des Nutzers zu speichern. Darunter waren auch Cookies von Drittanbietern, die eingesetzt werden, um persönliche Daten an Dritte zu übermitteln und das Nutzerverhalten über die Webseite hinaus für Werbezwecke nachzuverfolgen. Erlaubt ist das – wie sowohl der EuGH mit Urteil vom 01.10.2019 (C-673/17) als auch der BGH mit Urteil vom 28.05.2020 ( I ZR 7/16) bereits in einem Verfahren gegen den Gewinnspielanbieter Planet49 entschieden haben – nur mit einer vorherigen informierten Einwilligung der Nutzer. Eine echte Wahlmöglichkeit hatten die Besucher der advocado-Webseite allerdings nicht. Die Nutzer sollten durch Anklicken des „OK“-Buttons der Verwendung aller Cookies zustimmen. Denn neben den für den Betrieb der Seite notwendigen Cookies waren auch solche für „Präferenzen“, „Statistiken“ und „Marketing“ fest angekreuzt.

Das LG Rostock hat der Klage auf Unterlassung teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des Landgerichts erfüllt die vom Anbieter gewählte Vorbelegung aller Cookies nicht die Anforderungen an eine informierte und freiwillige Einwilligung.
Auch bei einem anderen von advocado verwendeten Cookie-Banner waren sämtliche Cookies unter dem Link „Details zeigen“ vorausgewählt. Bei der Neugestaltung des Cookie-Banners hatten die Nutzer zwar die Möglichkeit, nur notwendige Cookies zulassen. Nach Ansicht des Landgerichts tritt der entsprechende Button optisch deutlich in den Hintergrund und ist nicht als anklickbare Schaltfläche erkennbar. Die durch Anklicken des grün unterlegten Buttons „Cookies zulassen“ erteilte Einwilligung könne nicht wirksam erteilt werden.

Advocado müsse in der Datenschutzerklärung den richtigen Rechtfertigungsgrund für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer angeben. Durch die Verwendung von „Google Analytics“-Cookies liege außerdem eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Google vor, so dass advocado den Nutzern die wesentlichen Punkte der Vereinbarung mit Google zur Verfügung stellen müsse.

Advocado hat gegen das Urteil Berufung beim OLG Rostock eingelegt.