Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit auch von sog. drittem Ort aus

Das Bundessozialgericht hat am 31.01.2021 zu den Aktenzeichen B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R entschieden, dass insbesondere in Pandemiezeiten es mitunter triftige Gründe gibt, vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, sondern sich beispielsweise bis zum Ende einer Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufzuhalten und von dort aus den Arbeitsweg anzutreten. Auch auf diesem Arbeitsweg besteht Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aus der Pressemitteilung des Bay. LSG Nr. 2/2021 vom 08.04.2021 ergibt sich:

In zwei Urteilen vom 30.01.2021 hatte das BSG entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten. Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z.B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten.

Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es z.B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des BSG beinhalten eine dagegen deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versicherungsschutz.

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.