Ungültigkeitserklärung einer Gemeinderatswahl aufgehoben

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Urteil vom 09.12.2020 zum Aktenzeichen W 2 K 20.1558 entschieden, dass der Bescheid des Landratsamtes Würzburg, mit dem dieses eine Gemeinderatswahl für ungültig erklärt hatte, aufzuheben ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Würzburg vom 13.01.2021 ergibt sich:

Eines der gewählten Gemeinderatsmitglieder für den Markt Eisenheim – Gemeinderatswahl vom 15.03.2020 – erhob Klage gegen den Bescheid vom 25.09.2020.

Das VG Würzburg hat der Klage stattgegeben und die Ungültigkeitserklärung aufgehoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Ungültigkeitserklärung nur deshalb aufzuheben, weil zu dem Zeitpunkt, als das Landratsamt die Wahl für ungültig erklärt hat, die dafür gesetzlich vorgesehen Frist von vier Monaten – jedenfalls für einen der mehreren Aufhebungsgründe – bereits verstrichen war. Eine Verlängerung der Frist sei für diesen Aufhebungsgrund nicht möglich gewesen. Der Bescheid sei wegen dieses Fristversäumnisses aufzuheben.

In der Sache habe das Landratsamt jedoch zu Recht gravierende Verstöße gegen das Wahlrecht bejaht. Bereits im Juli 2020 habe das Landratsamt zahlreiche Verstöße gegen wahlrechtliche Vorschriften in einem Schreiben an die Gemeinde akribisch aufgelistet und dieser die Möglichkeit gegeben, bestehende Widersprüche auszuräumen. Zugleich habe es die Frist, um die Wahl für ungültig zu erklären, bis Ende September 2020 verlängert. Dies hätte nicht geschehen dürfen, weil einer der vom Landratsamt aufgedeckten Verstöße schon für sich ausgereicht hätte, die Wahl für ungültig zu erklären, ohne den Sachverhalt mit zusätzlichen Ermittlungen weiter aufklären zu müssen.

Bei einer Wählergruppierung hätten die erforderlichen Unterschriften für den Wahlvorschlag gefehlt. Die Gruppierung hätte deshalb im März 2020 nicht zur Wahl antreten dürfen. Durch die nicht zulässige Teilnahme an der Wahl sei die Sitzverteilung im Gemeinderat unrichtig. Das sei – wie das Landratsamt zutreffen festgestellt habe – grundsätzlich geeignet, die Wahl für ungültig zu erklären. Ob dieser Fehler noch bis zum Erlass des Bescheides nachträglich hätte berichtigt werden können, was die Fristverlängerung gerechtfertigt hätte, konnte jedoch offenbleiben.

Denn es habe außerdem Verdunkelungsgefahr bestanden. Der Wahlleiter, der eigentlich für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich gewesen wäre, sei bei der Wählergruppierung, bei der die Unterschriften für den Wahlvorschlag gefehlt hätten, als stellvertretender Beauftragter des Wahlvorschlags und Leiter der Aufstellungsversammlung politisch aktiv gewesen. Schon deshalb hätte der Wahlleiter nicht in dieses Amt berufen werden dürfen. Er habe es trotzdem angenommen und ausgeübt. Die Vielzahl gravierender Fehler, die ihm dabei unterlaufen seien, zeigten, dass er sein Amt nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Auch darin stimme das Verwaltungsgericht mit der Bewertung des Landratsamtes überein. Die fehlerhafte Bestellung des Wahlleiters rechtfertige für sich die Ungültigkeitserklärung.

Laut Urteilsbegründung habe das Landratsamt die Frist zur Ungültigkeitserklärung hinsichtlich der fehlerhaften Bestellung des Wahlleiters jedoch nicht eingehalten. Die viermonatige Frist sei spätestens mit Ablauf des 27.07.2020 verstrichen. Eine Verlängerung der Frist sei zwar grundsätzlich möglich, setze aber voraus, dass tatsächlich weiterer Aufklärungsbedarf bestehe.

Daran habe es insoweit gefehlt. Denn jedenfalls in Bezug auf die fehlerhafte Bestellung des Wahlleiters und seine Fehler im Wahlverfahren habe es keiner weiteren Aufklärung bedurft. Die Rechtsverstöße seien eindeutig gewesen und hätten schon vor Fristende den Schluss auf die Gefahr einer Verdunkelung des Wahlergebnisses zugelassen.

Das VG Würzburg verkenne dabei nicht, dass das Landratsamt eine Vielzahl von Gemeinden zu überprüfen habe und diese Prüfung – wie der vorliegende Fall verdeutliche – sehr aufwändig sein könne, wenn eine Vielzahl von Fehlern vorlägen und diese jeweils gesondert anhand der wahlrechtlichen Vorschriften zu bewerten seien. Dem Verwaltungsgericht sei auch die angespannte Personalsituation am Landratsamt im Hinblick auf das Pandemiegeschehen bekannt. Insoweit hätte aber allenfalls der Gesetzgeber durch eine maßvolle Verlängerung der Prüffrist ändernd eingreifen können. Nach der geltenden Wahlbekanntmachung sei Arbeitsüberlastung kein zulässiger Grund für eine Fristverlängerung. Auch das nachvollziehbare Argument des Landratsamtes, dass die Einhaltung der Frist bei der Vielzahl der zu prüfenden Gemeinden dann problematisch sei, wenn bei einer der zuletzt geprüften Gemeinden – wie hier – größere Fehler passiert seien, könne nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Ausdrücklich „positiv“ hat das Verwaltungsgericht jedoch bewertet, wenn sich das Landratsamt dem Willen des Gesetzgebers entsprechend darum bemühe, eine Ungültigkeitserklärung möglichst zu vermeiden.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des VG Würzburgs vom 09.12.2020 – W 2 K 20.1558 Bezug genommen.

Das Landratsamt hat bereits auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.