Untersagung der touristischen Beherbergung in Sachsen-Anhalt rechtmäßig

14. Mai 2020 -

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 31.05.2020 zum Aktenzeichen 3 R 78/20 entschieden, dass die Untersagung der touristischen Beherbergung durch die Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des OVG SA Nr. 10/2020 vom 13.05.2020 ergibt sich:

Die Antragsteller begehrten die Wiederaufnahme des Betriebs eines Ferienhausparks in Thale.

Das OVG Magdeburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Hierfür hatte das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von § 5 Abs. 1 der „Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte SARSCoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV)“ vom 02.05.2020 zu überprüfen, wonach es den Betreibern von Beherbergungsstätten (Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze etc.) untersagt ist, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Regelung zur Schließung von Beherbergungsstätten – wie dem streitgegenständlichen Ferienhauspark – rechtmäßig. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, die Schließungsregelung diene der Kontaktreduzierung und damit der Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten des Coronavirus SARS-CoV-2, sei plausibel und bewege sich innerhalb des Einschätzungsspielraums. Die Regelung sei auch erforderlich, weil aufgrund der weiterhin fehlenden Medikamente und eines Impfstoffes die Gefahr bestehe, dass touristischer – auf Übernachtung angelegter – Reiseverkehr die Ausbreitung des Virus auf die Landesbevölkerung insbesondere in den Tourismusregionen erhöhe. Es erscheine bei summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich verfehlt, wenn der Verordnungsgeber eine Öffnung von Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken unter strengen Abstands- und Hygienemaßnahmen als kein milderes und ebenso geeignetes Mittel ansehe. Dass nach der 5. SARS-CoV-2-EindV Einkaufszentren dagegen öffnen dürften, begründe keinen Gleichheitsverstoß, weil die Differenzierung zwischen Betrieben des Einzelhandels und der touristischen Beherbergung sachlich gerechtfertigt sei.

Es sei auch davon auszugehen, dass die Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers fortlaufend der epidemischen Lage angepasst werde. So seien zeitnahe Lockerungen im Bereich der Beherbergungsbetriebe bereits konkret angekündigt worden.