Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

26. Februar 2020 -

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.02.2020 zu den Aktenzeichen 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 entschieden, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig ist und § 217 StGB für nichtig erklärt, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 12/2020 vom 26.02.2020 ergibt sich:

Daraus folge nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt sei, die Suizidhilfe zu regulieren. Er müsse dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibe, so das BVErfG.

§ 217 StGB (Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung) bedroht denjenigen mit Strafe, der in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt. Hiergegen wenden sich u.a. Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die Suizidhilfe anbieten, schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener Beratung tätige Rechtsanwälte.

Das BVerfG hat § 217 StGB als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.

Nach Auffassung des BVerfG umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, sei im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.