Verbot des Vereins „Deutsche Libanesische Familie e.V.“ bestätigt

15. Dezember 2022 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2022 zum Aktenzeichen 6 A 6/21 entschieden, dass das von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (nunmehr Bundesministerium des Innern und für Heimat – BMI) ausgesprochene Verbot des Vereins „Deutsche Libanesische Familie e.V.“ als Ersatzorganisation des im Jahr 2014 verbotenen Vereins „Waisenkinderprojekt Libanon e.V.“ (WKP e.V.) rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 81/2022 vom 14.12.2022 ergibt sich:

Das BMI stellte mit Verfügung vom 15. April 2021 fest, dass der Anfang 2014 gegründete Kläger und zwei weitere Vereine Ersatzorganisationen des im Jahr 2014 verbotenen WKP e.V. sind, verbot diese und löste sie auf. Bei diesen drei Vereinen handele es sich um Organisationen, die die Tätigkeit des verbotenen WKP e.V. an dessen Stelle weiterverfolgt hätten. Der WKP e.V. habe die Shahid-Stiftung unterstützt und damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Er habe Spenden zugunsten dieser Stiftung in beachtlicher Höhe gesammelt, an diese weitergeleitet und auf diese Weise die soziale Absicherung der Hinterbliebenen von sog. Märtyrern, die im Kampf für die Hizb Allah gestorben seien, mitfinanziert. Die Shahid-Stiftung sei Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah, die ihrerseits als völkerverständigungswidrige Organisation anzusehen sei, da sie das Existenzrecht Israels negiere und zur Beseitigung Israels auch mit bewaffnetem Kampf aufrufe. Der Kläger und die beiden weiteren Vereine hätten das Sammeln von Spenden zugunsten der Shahid-Stiftung an Stelle des WKP e.V. fortgeführt.

Der Kläger hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben, während die beiden anderen Vereine keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Mit seiner Klage macht er geltend, dass seine Aktivität ausschließlich in dem Bau eines Gemeindezentrums bestehe. Nur hierfür sammele er Spenden.

Die zulässige Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich entschieden hat, ist unbegründet. Der Kläger ist eine Ersatzorganisation des WKP e.V., da er an dessen Stelle zusammen mit den beiden weiteren als Ersatzorganisationen verbotenen Vereinen die Unterstützung der Shahid-Stiftung als Teil des sozialen Netzwerks der Hizb Allah fortführt. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass der Kläger schon im Vorfeld des sich abzeichnenden Verbots des WKP e.V. von dessen Funktionären „auf Vorrat“ gegründet worden ist. Die Funktionäre des WKP e.V. wollten durch die Gründung des Klägers und weiterer Vereine sicherstellen, auch nach einem Verbot des WKP e.V. weiterhin Gelder für die Shahid-Stiftung sammeln zu können. Darüber hinaus haben ehemalige Funktionäre und Mitglieder des WKP e.V. bei dem Kläger Vorstandspositionen besetzt und dessen Aktivitäten maßgeblich gesteuert. Insoweit kommt dem Gründungsvorsitzenden des Klägers besondere Bedeutung zu. Dieser war im Vorstand des WKP e.V. und ist als Funktionär der Shahid-Stiftung für die Betreuung von Spendensammelvereinen im Ausland zuständig. Der Kläger hat zusammen mit den beiden anderen Vereinen diejenigen Gebiete abgedeckt, in denen bereits früher der WKP e.V. tätig war. Aufgrund zahlreicher Indizien ist davon auszugehen, dass der Kläger ebenso wie die beiden anderen Vereine systematisch Spenden für die Shahid-Stiftung und damit für die Hizb Allah im Libanon gesammelt hat. Dies ergibt sich vor allem aus Karten und Arbeitsplänen, die bei den Verantwortlichen des Klägers aufgefunden worden sind. Zudem haben die Verantwortlichen des Klägers wie auch der anderen beiden verbotenen Vereine den heimlichen Transfer erheblicher Spendengelder in den Libanon organisiert. Der Umstand, dass der Kläger zugleich den Bau eines Gemeindezentrums verwirklicht hat, steht der Annahme, dass er die Aktivitäten und Ziele des WKP e.V. fortführt und an dessen Stelle mit den anderen Vereinen die Shahid-Stiftung unterstützt, nicht entgegen. Denn das Sammeln von Barspenden, die für das soziale Netzwerk der Hizb Allah bestimmt sind und in den Libanon gebracht werden, prägt die Tätigkeit des Klägers. Angesichts dessen erweist sich das Verbot auch als verhältnismäßig.