Verbot einer Versammlung in Stein bei Nürnberg bestätigt

21. Januar 2021 -

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 16.01.2021 zum Aktenzeichen 10 CS 21.166 das Verbot des Landratsamts Fürth für eine in Stein bei Nürnberg geplanten Versammlung unter dem Motto „Söder wir kommen wieder! Friede, Freiheit & Demokratie“ bestätigt.

Aus der Pressemitteilungen des VG Ansbach vom 15.01.2021 und des Bay. VGH vom 16.01.2021 ergibt sich:

Der Veranstalter hatte dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Fürth, eine Veranstaltung für den 17.01.2021 auf dem Festplatz der Stadt Stein angezeigt. Thema der Versammlung sollten die Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sein. Die erwartete Teilnehmerzahl hatte der Veranstalter mit 199 angegeben. Das Landratsamt Fürth hat die Versammlung verboten. Hiergegen richtete sich der Eilantrag.
Das VG Ansbach hatte den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass davon auszugehen sei, dass der Teilnehmerkreis der untersagten Veranstaltung in Stein mit dem anderer Veranstaltungen sog. „Querdenker“, bspw. der vom 03.01.2021 in Nürnberg, weitgehend übereinstimme. Das damalige Verhalten der Veranstaltungsteilnehmer könne demnach der Gefahrenprognose zugrunde gelegt werden. Die Einhaltung infektionsschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen durch die Versammlungsteilnehmer sei gerade nicht zu erwarten. Zudem sei nicht erkennbar, wie eventuelle Schutzmaßnahmen bei dem zu erwartenden Teilnehmerkreis durchgesetzt werden könnten. Auch ein Hygienekonzept liege nicht vor. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim VGH München eingelegt.

Der VGH München hat das Versammlungsverbot des Landratsamts Fürth bestätigt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Versammlungsbehörde aufgrund von Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen der Querdenken-Szene zu Recht davon ausgegangen, es werde bei Durchführung der Versammlung zu infektionsschutzrechtlich unvertretbaren Zuständen kommen. Der Veranstalter habe kein Hygienekonzept vorgelegt. Das in der Beschwerdeschrift offensiv zur Schau gestellte Unverständnis des Antragsstellers und seines Bevollmächtigten für infektiologische und epidemiologische Sachverhalte und Zusammenhänge einschließlich des aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes befremdlichen Vortrags zur angeblichen nicht gegebenen Übersterblichkeit und zur angeblich nicht drohenden Überbelastung des Gesundheitssystems bestätige die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde zusätzlich. Angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens überwiege der Schutz des Lebens und der Gesundheit Einzelner und der Allgemeinheit die individuellen Interessen des Antragsstellers. Die vom Antragsteller angeführten Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta seien bereits nicht anwendbar und würden auch im Falle ihrer Anwendbarkeit zu keinem anderen Ergebnis führen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gibt es kein Rechtsmittel.