Verbot von zwei Versammlungen während des G20-Gipfels rechtswidrig

28. Februar 2022 -

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 25.02.2022 zum Aktenzeichen 3 K 1611/18 festgestellt, dass das durch Allgemeinverfügung geregelte Verbot von zwei Versammlungen, die die Klägerin im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg durchführen wollte, rechtswidrig war.

Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 25.02.2022 ergibt sich:

Mit Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 verbot die Freie und Hansestadt Hamburg im Hinblick auf den G20-Gipfel Versammlungen für Teile des Hamburger Stadtgebiets in der Zeit vom 7. Juli 20017, 6:00 Uhr, bis 8. Juli 2017, 17:00 Uhr. Der von dem Verbot erfasste Bereich erstreckte sich vom Flughafen im Norden der Stadt bis zum Veranstaltungsort im Zentrum und erfasste eine Fläche von etwa 38 qm.

Am 14. bzw. am 15. Juni 2017 meldete die Klägerin für den 7. Juli 2017 zwei Versammlungen unter freiem Himmel unter dem Tenor/Motto „Freihandel Macht Flucht“ an. Vorgesehen waren eine Versammlung in der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der Großen Reichenstraße vor dem „Afrika-Haus“ und eine Versammlung in der Zeit von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr am Neuen Jungfernstieg vor der Hamburger Geschäftsstelle des Afrika-Vereins der deutschen Wirtschaft. Als Veranstalter wurde jeweils Attac Deutschland angegeben. Die erwartete Teilnehmerzahl war je Versammlung mit 50 Personen angegeben. Es sollte blaue Folie (4×5 Meter) auf dem Boden ausgebreitet werden, auf der zwei Personen in einem Schlauchboot „schwimmen“ sollten. Auf der blauen Fläche sollten außerdem Schuhe, Kartons, Rucksäcke sowie einige Teilnehmerinnen und Teilnehmer „treiben“. Geplant waren zudem Redebeiträge zu migrationspolitischen Themen und das Abspielen von Musik.

Beide Veranstaltungsorte in zentraler Innenstadtlage wurden von dem räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 erfasst. Die Freie und Hansestadt Hamburg teilte der Klägerin mit, dass aufgrund dieser Verfügung die von ihr angemeldeten Versammlungen an den angegebenen Versammlungsorten untersagt seien, sie die Versammlungen jedoch außerhalb des erfassten Bereichs abhalten könne.

Einen Eilantrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Versammlungsverbot lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 30. Juni 2017 (Az. 3 E 6460/17) ab. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2017 (Az. 4 Bs 155/17) zurück (siehe hierzu Pressemitteilungen v. 30.6.2017 und 6.7.2017, jeweils abrufbar http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

Die von der Klägerin in der Hauptsache erhobene Feststellungklage war nunmehr vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erfolgreich. Nach Auffassung der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts war auch im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ein Versammlungsverbot nur dann gerechtfertigt, wenn von der betroffenen Versammlung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausging. Im Hinblick auf die vorliegend streitgegenständlichen Versammlungen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht eine konkrete Gefahr in diesem Sinne aber nicht feststellen können.

Weitere Einzelheiten werden sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt. Gegen die Entscheidung kann die Freie und Hansestadt Hamburg innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.