Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung eines Universitätslehrstuhls zur Auffindung von Forschungsunterlagen mangels Fristwahrung erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2023 zum Aktenzeichen 1 BvR 2219/20 die Verfassungsbeschwerde eines Universitätsprofessors nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich gegen Gerichtsentscheidungen, mit denen die Durchsuchung der Räumlichkeiten seines Lehrstuhls und die Beschlagnahme von Forschungsunterlagen angeordnet bzw. bestätigt wurde. Er sieht sich in seiner Forschungsfreiheit verletzt.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 90/2023 vom 20. Oktober 2023 ergibt sich:

Im Rahmen eines Forschungsprojekts des Beschwerdeführers zur „Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ wurden mehrere Strafgefangene interviewt. Im Vorfeld dieser Interviews wurde ihnen Vertraulichkeit zugesichert. Wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gegen einen der Interviewten ordnete das Oberlandesgericht München die Durchsuchung der Lehrstuhlräumlichkeiten des Beschwerdeführers an, um insbesondere die angefertigte Tonbandaufnahme und das Protokoll des Interviews zu erlangen. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer erfolglos an das Oberlandesgericht München. Dieses begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass dem Beschwerdeführer kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Die Forschungsfreiheit gebiete weder eine andere Auslegung der gesetzlichen Regelung über das Zeugnisverweigerungsrecht noch folge aus ihr ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht schlüssig dargelegt, seine Verfassungsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist eingelegt zu haben. In der Sache bestehen jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen. Das Oberlandesgericht hat Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit nicht angemessen berücksichtigt.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Lehrstuhls an einem Institut für Psychologie. Im Rahmen eines Forschungsprojekts zur „Islamistischen Radikalisierung im Justizvollzug“ wurden im Justizvollzug Inhaftierte interviewt. In dem Informationsschreiben an die Interviewpartner heißt es unter anderem:

„(…) Wir haben Schweigepflicht und dürfen der Gefängnisleitung oder anderen Bediensteten nichts von dem erzählen, was sie uns sagen. Nur wenn Sie uns von einer geplanten Straftat erzählen, müssen wir das melden.“

Zu den mit den Inhaftierten durchgeführten Interviews existierten – jeweils (noch) nicht anonymisiert beziehungsweise re-anonymisierbar – ein schriftliches Protokoll und ein elektronisch gesicherter Audiofile.

Die zuständige Ermittlungsrichterin am Oberlandesgericht ordnete eine Durchsuchung der Räumlichkeiten des Lehrstuhls des Beschwerdeführers an, unter anderem nach Tonbandaufnahmen, schriftlichen Unterlagen und sonstigen Gegenständen, insbesondere einem Gesprächsprotokoll, mit Bezug zu dem Interviewten und dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Forschungsprojekt. Zudem wurde die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet. Begründet wurde der Beschluss damit, dass gegen eine im Rahmen des Projekts interviewte Person der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland bestünde.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer erfolglos eine Beschwerde. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beschwerdeführer kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebiete weder eine andere Auslegung noch folge hieraus ein strafprozessuales Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot. Eine Ausweitung der strafprozessualen Zeugnisverweigerungsrechte sei Sache des Gesetzgebers und erfolge grundsätzlich nicht durch eine erweiternde Auslegung oder eine analoge Anwendung der einschlägigen Vorschriften. Selbst wenn dennoch eine Abwägung zwischen der Forschungsfreiheit einerseits und dem Strafverfolgungsauftrag andererseits geboten sein sollte, fiele die Abwägung zu Lasten der Forschungsfreiheit aus. Insbesondere sei das Interview mit dem Beschuldigten bereits abgeschlossen gewesen, sodass die Forschungstätigkeit nicht behindert worden sei. Zum anderen seien allenfalls zukünftige, bisher nicht konkretisierte Projekte mit gleichartiger Forschungsmethodik gefährdet, falls potenzielle Interviewpartner nun ihre Teilnahme verweigerten. Dies stelle jedoch eine bloße nicht konkretisierte Erwartung dar.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen. Das Oberlandesgericht gehe von falschen Wertungen aus, indem einerseits auf die „Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts“ abgestellt werde, während andererseits die Forschungsfreiheit „lediglich unerheblich beeinträchtigt“ sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

In der Sache bestehen jedoch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen. Das Beschwerdegericht hat Gewicht und Reichweite der Forschungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) nicht angemessen berücksichtigt.

Die Forschungsfreiheit umfasst auch die Erhebung und Vertraulichkeit von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprojekte als Bestandteil der Prozesse und Verhaltensweisen bei der Suche nach Erkenntnissen. Gerade empirische Forschung ist regelmäßig auf die Erhebung von Daten angewiesen und insbesondere aussagefähige sensible Daten können von den Betroffenen oftmals nur unter der Bedingung von Vertraulichkeit erhoben werden. Soweit es, wie hier, um kriminologische Forschungen über Dunkelfelder oder Kontexte strafbarer Verhaltensweisen geht, ist dies offenkundig. Die vertrauliche Datenerhebung gehört zur geschützten wissenschaftlichen Methode. Die staatlich erzwungene Preisgabe von Forschungsdaten hebt die Vertraulichkeit auf und erschwert oder verunmöglicht insbesondere Forschungen, die, wie das hier betroffene Forschungsprojekt, auf vertrauliche Datenerhebungen angewiesen sind.

Soweit das Beschwerdegericht davon ausgeht, die Forschungsfreiheit sei vorliegend nur unerheblich beeinträchtigt worden, erfasst es die Auswirkungen auf das konkrete Forschungsprojekt, aber auch die Folgen für die Wissenschaftsfreiheit darüber hinaus nicht angemessen.

Es verkennt die Schwere des Eingriffs, weil die Daten entgegen seiner Annahme weder aus Gründen der Wissenschaft auf Veröffentlichung angelegt waren, noch die Berücksichtigung der Eingriffswirkungen auf das konkrete Interview hätte beschränkt werden dürfen. Vielmehr kommt der Wissenschaftsfreiheit bei der Abwägung ein umso höheres Gewicht zu, je stärker das konkrete Forschungsvorhaben und die entsprechenden Forschungsbereiche auf die Vertraulichkeit bei Datenerhebungen und -verarbeitungen angewiesen sind.

Auch hätte gerade der Zusammenhang zwischen der konkret betroffenen Forschung und dem gegenläufigen Belang der Strafrechtspflege berücksichtigt werden müssen. Die effektive und funktionstüchtige Strafrechtspflege ist zwar ein Zweck von Verfassungsrang. Für das Gewicht dieses Zwecks ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die betroffene Forschung auch für die Rechtsstaatlichkeit von besonderer Bedeutung ist. Eine rationale Kriminalprävention ist in hohem Maße auf Erkenntnisse über Dunkelfelder und kriminalitätsfördernde Dynamiken angewiesen. Eine effektive Verhinderung von Straftaten setzt deshalb genau jene Forschung voraus, die durch den Zugriff auf ihre Daten zum Zwecke der konkreten Strafverfolgung erheblich erschwert oder verunmöglicht wird.