Verfassungsbeschwerde im Streit um weibliche Anrede in Bankformularen unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.05.2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 1074/18 eine Verfassungsbeschwerde bezogen auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus der Pressemitteilung des BVerfG Nr. 54/2020 vom 01.07.2020 ergibt sich:

Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage der Beschwerdeführerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum BGH erfolglos.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führe dies, so das BVerfG, zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben. Die Verfassungsbeschwerde sei jedoch unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genüge. Die Beschwerdeführerin verhalte sich in keiner Weise zu dem vom BGH angeführten und seine Entscheidung selbstständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwerdeführerin bemängelte generische Maskulinum verwende. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich durchgreife, genüge die Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht.

Auch die Argumentation des BGH, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, welches den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlechtergerechter Sprache vorgebe, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greife die Beschwerdeführerin nicht substantiiert an. Weder rüge sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setze sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Damit sei auch dies vom BVerfG in der Sache nicht zu prüfen gewesen.