Verkaufsverbot für größere Geschäfte verfassungswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 27.04.2020 zum Aktenzeichen 20 NE 20.793 in einem Eilverfahren eines Einzelhändlers mit Warenhäusern festgestellt, dass die Verkaufsflächenregelung in Bayern aufgrund einer Ungleichbehandlung mit kleineren Geschäften gegen den Gleichheitgrundsatz verstößt, aber wegen der Corona-Pandemie davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen.

Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 27.04.2020 ergibt sich:

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 2 Abs. 4 und 5 landesweit den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften. Bereits in der Vergangenheit unter der Geltung der 1. BayIfSMV waren einzelne Betriebe von dem Verbot freigestellt. Mit Wirkung vom 20.04.2020 wurden weitere Betriebe wie z.B. Baumärkte und mit Wirkung vom 27.04.2020 zusätzliche Betriebe wie z.B. Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden sonstige Einzelbetriebe freigegeben, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 m² nicht überschreiten. Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt seit dem Jahr 2011 Warenhäuser im Premiumsegment, die teilweise die Grenze von 800 m² überschreiten, in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg. Sie wendet sich gegen die Betriebsuntersagung und macht u.a. auch geltend, dass die andauernde Betriebsschließung existenzgefährdend sei.

Der VGH München hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2. BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 m² sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27.04.2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.

Der VGH München hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 03.05.2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gibt es keine Rechtsmittel.