Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf B 6 in Niedersachsen wieder erlaubt

06. Juli 2019 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 03.07.2019 zum Aktenzeichen 12 MC 93/19 entschieden, dass die von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage „Section Control“ zunächst wieder in Betrieb genommen werden kann.

Aus der Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 04.07.2019 ergibt sich:

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung bestehe darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Die vorläufige Untersagung dieser Art der Überwachung durch das Verwaltungsgericht beruhte auf der Annahme, dass damit in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung aber fehle. Die zunächst unterlegene Polizeidirektion Hannover hat sich in ihrem Änderungsantrag darauf berufen, dass mit dem Ende Mai 2019 wirksam gewordenen § 32 Abs. 7 des Niedersächsischen Polizeigesetzes (NPOG) nachträglich die erforderliche gesetzliche Eingriffsermächtigung geschaffen worden und deshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Wirkung für die Zukunft zu ändern sei.

Das OVG Lüneburg hat auf Antrag der Polizeidirektion Hannover den Beschluss des VG Hannover vom 12.03.2019 (7 B 850/19) geändert. Er hat nunmehr den Antrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren abgelehnt, der Polizeidirektion vorläufig zu untersagen, von ihm geführte Fahrzeuge mittels der sog. „Section Control“ (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Argumentation der Polizeidirektion zu folgen. Ausschlaggebend hierfür sei gewesen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestünden, er gerade für die Pilotanlage auf der B 6 geschaffen worden sei und daher auch der Einsatz der dortigen Anlage gerechtfertigt sei.