Verlängerung für den 1. FC Köln: Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans für die Erweiterung des Rhein-Energie-Sportparks muss erneut geprüft werden

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteilen vom 24. April 2024 zum Aktenzeichen 4 CN 2.23 und 4 CN 3.23 entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan für die Erweiterung des Rhein-Energie-Sportparks im Kölner Grüngürtel mit rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen für unwirksam erklärt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“ abwägungsfehlerhaft ist.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 18/2024 vom 24.04.2024 ergibt sich:

Der Bebauungsplan „Erweiterung RheinEnergieSportpark in Köln-Sülz“ soll das im Äußeren Grüngürtel der Stadt gelegene Trainingszentrum des beigeladenen Bundesligafußballvereins planungsrechtlich absichern und erweitern. Zu diesem Zweck setzt er u. a. mehrere Flächen für Sportanlagen, ein Sondergebiet „Leistungszentrum Fußball“ sowie öffentliche Grünflächen mit den Zweckbestimmungen „Parkanlage“ und „Kleinspielfeld“ fest.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan auf die Normenkontrollanträge zweier Umweltverbände für unwirksam erklärt. Der Plan leide an einem beachtlichen Abwägungsmangel, der zu seiner Gesamtunwirksamkeit führe. Die Festsetzung von vier selbständigen öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“ weiche von dem aus der Planbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzept ab. Danach sei die Antragsgegnerin von einer Vollversiegelung der Flächen ausgegangen. Das lasse die Festsetzung als eigenständige Grünflächen nicht zu.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die angefochtenen Urteile aufgehoben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan eine Zulassungsentscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG ist und daher auch auf Verstöße gegen nicht umweltbezogene Vorschriften überprüft werden kann (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Er betrifft ein Städtebauprojekt nach Nr. 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG. Der dort bestimmte Schwellenwert für eine UVP-Vorprüfungspflicht von 20.000 m2 wird schon durch die neu geplanten Sportplätze überschritten. Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist hingegen die Annahme eines Abwägungsfehlers im Hinblick auf die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Kleinspielfeld“. Bei der Auslegung des Bebauungsplans hat das Oberverwaltungsgericht die Vorgaben der Planzeichenverordnung nicht berücksichtigt. Bei zutreffender Auslegung ist nur eine einheitliche Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestimmungen festgesetzt. Die Versiegelung eines geringfügigen Teils dieser Gesamtfläche ist mit ihrem Charakter als Grünfläche vereinbar.