Vernehmung in Strafprozessen: Opfer von Sexualstraftaten bei Zeugenaussagen besser schützen

26. Januar 2021 -

Hamburg will über den Bundesrat erreichen, dass Opfer schwerer sexueller Gewalt besser vor belastenden Zeugenvernehmungen geschützt werden.

Aus der Pressemitteilung der Hamburger Behörde für Justiz und Verbraucherschutz vom 26.01.2021 ergibt sich:

Künftig sollen grundsätzlich nur die Vorsitzenden Richter die Geschädigten vernehmen. Der Hamburger Senat hat eine entsprechende Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht.

Für Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung kann die Vernehmung als Zeugen vor Gericht eine erhebliche psychologische Belastung bedeuten. Sie drohen, zum zweiten Mal zum Opfer zu werden, wenn sie durch eine Vielzahl von frageberechtigten Verfahrensbeteiligten zum Teil auch mit nicht sachdienlichen Fragen zu intimsten Sachverhalten befragt werden.

Hamburg will mit der Bundesratsinitiative erreichen, dass Opfer von schweren Sexualstraftaten künftig grundsätzlich nur noch von den Vorsitzenden Richtern befragt werden. Diese Regelung gilt bereits für minderjährige Zeugen (§ 241a StPO) und würde damit auf erwachsene Geschädigte schwerer Sexualdelikte ausgeweitet. Die Prozessbeteiligten könnten dabei verlangen, dass über die Vorsitzenden weitere Fragen gestellt werden. Eine direkte Befragung der Geschädigten wäre nur möglich, wenn die Vorsitzenden dies für notwendig und vertretbar erachten.

Bereits gesetzlich geregelt ist, dass erwachsenen Opfern schwerer sexueller Gewalt nach Möglichkeit eine belastende erneute Vernehmung in einer Hauptverhandlung erspart bleibt – durch zuvor in Bild und Ton aufgezeichnete richterliche Vernehmungen. Allerdings kann ihre Vernehmung in einer Hauptverhandlung dadurch nicht in allen Fällen ersetzt werden.