Versagung der Prozesskostenhilfe im Asylverfahren ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 zum Aktenzeichen 2 BvR 2151/17 entschieden, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die behördliche Einstellung eines Asylverfahrens gerichtete Klage sowie für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Asylrecht verfassungswidrig ist.

Der Beschwerdeführer ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste im Januar 2013 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten wurde ihm ein Ergänzungspfleger bestellt, mit dessen Hilfe er einen Asylantrag stellte.

Ein erster Termin zur persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: das Bundesamt) wurde wegen Terminkollisionen des Ergänzungspflegers aufgehoben. Nach Eintritt der Volljährigkeit beauftragte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Ergänzungspfleger mit der anwaltlichen Vertretung.

Das Bundesamt lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2017 an seinen Bevollmächtigten zu einer persönlichen Anhörung am 27. Juli 2017. Der Bevollmächtigte übersandte das Schreiben an den Beschwerdeführer, der es nach eigenen Angaben aber nicht erhielt. In der Folge erschien der Beschwerdeführer nicht zum Anhörungstermin.

Mit Bescheid vom 14. August 2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens ein. Weiter stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen, und drohte dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach Gambia an.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Kassel und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Zugleich beantragte er unter Beifügung von Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, ihm Prozesskostenhilfe für den einstweiligen Rechtsschutz und das Klageverfahren zu gewähren. Die Einstellung des Verfahrens durch das Bundesamt sei rechtswidrig, da er nicht ordnungsgemäß zur persönlichen Anhörung geladen worden sei. Die Ladung habe ihn nicht erreicht und er sei auch nicht ausreichend über die Folgen des Nichterscheinens belehrt worden. Trotz der Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag für das Asylverfahren zu stellen, habe er ein Rechtsschutzbedürfnis, da er bis zur Bescheidung eines solchen Antrags vor dem Vollzug der angedrohten Abschiebung nicht geschützt sei.

Mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 1. September 2017 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurück und lehnte im Beschlusstenor zugleich die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Diese hätten keine Aussicht auf Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangele es Rechtsschutzanträgen gegen einen (ersten) Einstellungsbescheid nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 AsylG am Rechtsschutzbedürfnis, weil ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Bundesamt nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine einfachere und effektivere Möglichkeit der Rechtsverfolgung biete. Durch eine Wiederaufnahmeentscheidung des Bundesamts erledige sich der erste Einstellungsbescheid und könne nicht mehr in Rechtskraft erwachsen. Erst gegen eine zweite Einstellung des Verfahrens nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 AsylG, nach der keine vereinfachte Wiederaufnahme mehr in Betracht komme, sei ein Rechtsschutzantrag möglich, in dessen Rahmen dann gegebenenfalls inzident die Rechtmäßigkeit des ersten Einstellungsbescheids zu prüfen sei. Damit sei auch den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 – Genüge getan. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführer aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, insbesondere ob seine Belehrung durch das Bundesamt ordnungsgemäß erfolgt sei, nicht zur Anhörung beim Bundesamt erschienen sei.

Einen Antrag des Beschwerdeführers, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Einstellungsbescheid anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 12. September 2017 ab.

Durch Urteil vom 26. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht zudem die Klage des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren ab. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer keine Rechtsbehelfe ein. Nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis wegen gelungener Integration erteilt.

Mit seiner am 24. September 2017 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes sowie des Gebots der Rechtsschutzgleichheit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über Prozesskostenhilfe verkannt. Es bemesse die Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfeantrags nicht ausgehend vom Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung, sondern unter Bezugnahme auf die Gründe der Ablehnung des Eilantrags. Dabei gehe es allein von der eigenen Rechtsprechung aus, ohne zahlreiche für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers sprechende Entscheidungen anderer Gerichte und Spruchkörper zu berücksichtigen. Auf diese Weise vermische es die Maßstäbe für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und diejenigen für die Entscheidung in der Sache. Nach diesem Ansatz dürfe Prozesskostenhilfe immer dann nicht bewilligt werden, wenn der Rechtsuchende eine andere Rechtsauffassung vertrete als das Verwaltungsgericht. Damit verkenne das Gericht, dass es wegen realistischer Erfolgsaussicht eines Rechtsschutzbegehrens für dessen Verfolgung Prozesskostenhilfe bewilligen, das Begehren selbst gleichwohl ablehnen könne.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die im Umfang der Annahme zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, soweit sie zur Entscheidung angenommen wurde, steht der Abschluss des einstweiligen Rechtsschutz- und des Hauptsacheverfahrens nicht entgegen, zu deren Durchführung der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hatte (vgl. BVerfGE 81, 347 <355>). Auch nach Erledigung der Hauptsache kann ein Prozesskostenhilfeantrag erfolgreich sein, wenn er zuvor – wie vorliegend – bewilligungsreif gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 – 1 BvR 2111/17 -, Rn. 25 m.w.N.).

Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit.

Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – ver-fassungsgebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.

Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen von Erfolgsaussichten überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. Bergner/Pernice, in: Emmenegger/ Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, Band 2, S. 241 <258 ff.>). Aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit folgt eine Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussichten haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten oder von einer in hohem Maße streitigen Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits dann zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig“ erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige und noch nicht geklärte oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren „durchentschieden“ werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren mit den dort zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln darzustellen und von dort aus – soweit statthaft – in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 <282>; 8, 213 <217>). Legt ein Fachgericht § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar in dem vorgenannten, die Rechtsschutzgleichheit wahrenden Sinne aus, sieht es die entscheidungserhebliche Rechtsfrage aber als einfach oder als geklärt beziehungsweise unstreitig an, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, und beantwortet es diese Frage deswegen schon im Prozesskostenhilfeverfahren zum Nachteil des Unbemittelten, hängt es vor allem von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab, ob dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird. So sind etwa die Voraussetzungen (Kostenvorschusspflicht, Anwaltszwang) und weitere Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens, Amtsermittlung, weiterer Rechtsmittelzug) des jeweiligen Rechtsschutzwegs zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>).

Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 – 2 BvR 2257/17 -, Rn. 15 m.w.N.). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung – jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und m.w.N. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 29) – nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2018 – 2 BvR 2257/17 -, Rn. 15 m.w.N.).

Gemessen an diesen Maßstäben hält der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2017 einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand.

Das Verwaltungsgericht hat eine höchst streitige Frage im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden, indem es das Rechtsschutzbedürfnis für ein Begehren nach gerichtlichem Rechtsschutz gegen einen (ersten) Einstellungsbescheid nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 AsylG entsprechend seiner eigenen Rechtsprechungslinie verneint hat.

Allerdings gab es im maßgeblichen Zeitpunkt – August 2017 – zu dieser Frage eine höchst uneinheitliche Rechtsprechungspraxis. An einer aktuellen Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Hessischen Verwaltungsgerichtshofs fehlte es, während es in der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt war, ob einem Begehren nach gerichtlichem Rechtsschutz gegen einen (ersten) Einstellungsbescheid nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 AsylG wegen der bestehenden Möglichkeit eines Wiederaufnahmeantrags an das Bundesamt das Rechtsschutzbedürfnis fehle (vgl. seitdem mit einer von der hier angegriffenen Entscheidung abweichenden Auslegung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 – A 9 S 350/17 -, ESVGH 68, 143 <144 f.>). Umstritten war insbesondere, ob den von einer rechtswidrigen (ersten) Verfahrenseinstellung betroffenen Klägern durch den Verweis auf einen Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Möglichkeit genommen werden durfte, die erste Einstellungsentscheidung durch Anfechtungsklage zu beseitigen, so dass sie als Folge einer rechtswidrigen Einstellung hinzunehmen hatten, dass ein erneuter Antrag nach einer weiteren Verfahrenseinstellung zu ihrem Nachteil als Folgeantrag (§ 71 AsylG) gewertet werden musste (§ 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG). Damit lag eine schwierige, im maßgeblichen Zeitpunkt ungeklärte Rechtsfrage vor, die durch das Verwaltungsgericht nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers entschieden werden durfte.

Der Beschluss vom 1. September 2017 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der vorgenannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.