Versammlung darf nicht mit mehr als 1.000 Personen stattfinden

26. Januar 2022 -

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 24.01.2022 zum Aktenzeichen 3 L 18/22 in einem Eilverfahren entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, eine noch für den gleichen Abend geplanten Versammlung in Königs Wusterhausen mit bis zu 1.500 Demonstranten durchzuführen.

Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 26.01.2022 ergibt sich:

Nach der derzeit geltenden 2. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Land Brandenburg sind Versammlungen unter freiem Himmel nur mit bis zu 1.000 Personen zulässig. Abweichend von diesem Grundsatz können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsepidemiologischer Sicht vertretbar ist.

Das Gericht folgte der Einschätzung der Versammlungsbehörde, dass diese Voraussetzung im Fall der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht vorlägen. Hierzu stellte die Versammlungsbehörde in ihrem ablehnenden Bescheid u.a. zutreffend auf die Erkenntnisse zum Pandemiegeschehen und die hierzu vom Robert Koch-Institut genannten und ausgewerteten Zahlen, einschließlich der stark gestiegenen Sieben-Tage-Inzidenz (1.315,5) und den verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten (13,4 Prozent) im Landkreis Dahme-Spreewald ab. Trotz einer dem Antragsteller zu Gute kommenden Reduzierung der Hospitalisierungsrate sei angesichts der Ausbreitung der Omikron-Variante mit einer Belastung und regional auch Überlastung der Krankenhäuser und ambulanten Versorgungsstrukturen zu rechnen.

Nach Auffassung des Gerichts sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der von dem Antragsteller geplanten Versammlung verhältnismäßig. Die Erfahrungen der vergangenen Wochen, in denen der Antragsteller vergleichbare Versammlungen durchgeführt habe, hätten gezeigt, dass die Teilnehmender vielfach gar keine Masken oder diese nicht richtig getragen hätten und auch die Einhaltung der Mindestabstände mit zunehmender Teilnehmerzahl schwierig bis unmöglich sei. Demgegenüber dürfe die Versammlung trotz Beschränkung der Teilnehmerzahl grundsätzlich stattfinden, sodass die Versammlungsfreiheit damit im Kern bewahrt bleibe. Dem Antragsteller stünde es frei, bei zu erwartender Überschreitung eine zweite Versammlung anzuzeigen, wie dies etwa auch Anfang Januar erfolgt sei.

Gegen den Beschluss (VG 3 L 18/22) steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.