Zwischenlager für radioaktive Abfälle im Gewerbegebiet unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 25.01.2022 zum Aktenzeichen 4 C 2.20 entschieden, dass ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 7/2022 vom 25.01.2022 ergibt sich:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen, die für eine spätere Verbringung in ein Endlager konditioniert sind. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Bauantrag wurde abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Erteilung der Genehmigung. Der Verwaltungsgerichtshof hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben sei im Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen ist im Gewerbegebiet unzulässig. Es überschreitet bei typisierender Betrachtung wegen des Gefahrenpotentials der radioaktiven Abfälle den im Gewerbegebiet zulässigen Störgrad der nicht erheblichen Belästigung. Die radioaktiven Abfälle unterliegen speziellen Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts, mit denen den Gefahren durch ionisierende Strahlung begegnet werden soll. Das Gefahrenpotential der radioaktiven Abfälle hat auch Bedeutung für die Standortentscheidung. Dies kann der Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB entnommen werden, der auch dem Strahlenminimierungsgebot Rechnung trägt. Dieser zentrale Grundsatz des Strahlenschutzes steht der Ansiedlung eines Zwischenlagers für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet entgegen.