Versammlungsfreiheit gilt trotz Corona-Pandemie

01. Mai 2020 -

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 30.04.2020 zum Aktenzeichen 6 L 1180/20.TR entschieden, dass die Ablehnung der Zulassung einer in Saarburg geplanten Kundgebung „Heraus zum 1. Mai – internationaler Kampftag der Arbeiter*innenklasse“ durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg die Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränkt.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 17/2020 vom 30.04.2020 ergibt sich:

Die Kundgebung darf nunmehr unter infektionsschutzrechtlichen Auflagen stattfinden.

Der Antragsteller hatte die Kundgebung für den 30.04.2020 von 15 bis 18 Uhr in Saarburg bei der Kreisverwaltung Trier-Saarburg angemeldet und mitgeteilt, dass fünf Teilnehmer erwartet würden. Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg lehnte die Zulassung der geplanten Kundgebung jedoch mit Bescheid vom 28.04.2020 ab. Nach § 4 der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz seien Versammlungen derzeit grundsätzlich nicht zulässig. Die Erteilung einer Ausnahmezulassung komme nicht in Betracht, da die erforderlichen infektionsschutzrechtlichen Auflagen (das Tragen einer Alltagsmaske, die Begrenzung der Personenzahl auf maximal 1 Person/10m² sowie der Ausschluss der Teilnahme von Personen mit respirativer Symptomatik) praktisch nicht umsetzbar seien. Hiergegen richtet sich der vorliegende, auf die Zulassung der Kundgebung gerichtete Eilantrag des Antragstellers.

Das VG Trier hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts müssen angesichts des hohen Stellenwertes der Versammlungsfreiheit und der Eilbedürftigkeit die Bedenken des Antragsgegners im Hinblick auf die hygienischen Gesichtspunkte zurückstehen. Insbesondere sei angesichts der derzeitigen Schließung der Außengastronomie – entgegen der Befürchtung des Antragsgegners – am geplanten Veranstaltungsort kein erhöhtes Personenaufkommen zu befürchten. Überdies habe der Antragsgegner den Umständen des Einzelfalls im Lichte von Art. 8 GG nicht ausreichend Rechnung getragen. So habe er nicht hinreichend berücksichtigt, dass nur fünf Teilnehmer vorgesehen seien, die Versammlung sich nur über einen Zeitraum von drei Stunden erstrecke und Maßnahmen zur Vermeidung von Unterschreitungen des Mindestabstands und persönlichen Begegnungen getroffen würden. Durch die infektionsschutzrechtlichen Auflagen werde hinreichend sichergestellt, dass den mit der Verbreitung des Corona-Virus verbundenen Risiken ausreichend Rechnung getragen werde.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Koblenz zu.