Verschärfte Kontaktbeschränkungen im Kreis Warendorf rechtmäßig

05. Februar 2021 -

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 04.02.2021 zum Aktenzeichen 5 L 67/21 entschieden, dass die Allgemeinverfügung des Kreises Warendorf vom 29. Januar 2021, mit der über die Regelungen der Coronaschutzverordnung des Landes NRW hinaus bei Überschreiten des 7-Tages-Inzidenz-Wertes von 150 in kreisangehörigen Kommunen eine Beschränkung von privaten Zusammenkünften auch in Wohnungen auf Angehörige des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich mit höchstens einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes angeordnet wurde, voraussichtlich rechtmäßig ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Münster vom 04.02.2021 ergibt sich:

Am 3. Februar 2021 hatte sich ein Einwohner der Stadt Ahlen mit einem Eilantrag und einer Klage an das Gericht gewandt und unter anderem geltend gemacht: Die Allgemeinverfügung stelle einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung dar, weil der Antragsgegner angekündigt habe, die Einhaltung der Regelungen durch die Ordnungsbehörde und Polizei kontrollieren zu lassen. Die Kontaktverbote stellten sich auch als unverhältnismäßig dar. Der Antragsgegner habe augenscheinlich ausschließlich auf die soziale Bevölkerungsstruktur im Stadtgebiet Ahlen abgestellt. Die Stadt habe sich nach politischer und rechtlicher Beratung dazu entschlossen, eine Regelung der vorliegenden Art gerade nicht zu treffen. Es könne nicht geboten sein, dass der Antragsgegner seine Bewertung an die Stelle der vorrangig zuständigen Ordnungsbehörde setze. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Einfluss die nur für die Stadt Ahlen geltenden Schutzmaßnahmen auf die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet haben sollten. Das Kriterium einer 7-Tages-Inzidenz von 150 sei durch den Antragsgegner willkürlich gegriffen. Die Regelungen der Allgemeinverfügung führten zwingend zu einer weiteren Einschränkung der möglichen privaten familiären und sonstigen persönlichen Kontakte. Die diesbezüglichen psychologischen Folgen insbesondere für vulnerable Personen hätten einer ausführlicheren Gesamtbewertung und Würdigung durch den Antragsgegner bedurft.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht.

Es lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung des Beschlusses unter anderem aus: Die Allgemeinverfügung des Antragsgegners, der nach den maßgeblichen infektionsschutzrechtlichen Regelungen hierfür zuständig sei, verstoße nicht gegen die ab dem 25. Januar 2021 gültige Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Danach seien die zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies gelte unter anderem dann, soweit in Kreisen und kreisfreien Städten nach Einschätzung der zuständigen Behörden ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen ein Absinken der Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) auf einen Wert unter 50 bis zum 14. Februar 2021 nicht zu erwarten sei. Es sei nicht zu erkennen, dass sich diese Risikoeinschätzung des Antragsgegners als offensichtlich fehlerhaft erweisen werde. Die angeordnete Beschränkung privater Kontakte insbesondere auch im privaten Bereich sei auch in Anbetracht grundrechtlicher Belange verhältnismäßig. Dass bezogen auf die Stadt Ahlen die seit Dezember 2020 ergriffenen verschärften Coronaschutzregelungen allein nicht ausreichend gewesen seien – diese milderen Mittel mithin nicht gleich geeignet seien –, belege die dort konstant hohe Inzidenzzahl. Daher sei die angeordnete Beschränkung jedenfalls in der gegenwärtigen Situation, in der die Inzidenz auch im Kreis Warendorf nach wie vor hoch sei, auch angemessen. Der Antragsteller habe lediglich für eine kurze Übergangszeit – bis zum 14. Februar 2021 – hinzunehmen, dass er sich insbesondere im privaten Raum nicht mit beliebig vielen Personen persönlich treffen könne. Ungeachtet des Umstands, dass eine solche Belastung vorbehaltlich atypischer Ausnahmefälle für eine Übergangszeit hingenommen werden könne, werde dieser belastende Eingriff durch die zahlreichen zur Verfügung stehenden elektronischen Kommunikationsmittel abgemildert.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.