Verstoß gegen SEPA-Verordnung wegen Ausschlusses eines im EU-Ausland geführten Kontos von Lastschrift-Zahlung

23. Mai 2020 -

Der Bundesgerichtshof hat am 06.02.2020 zum Aktenzeichen I ZR 93/18 entschieden, dass Kunden mit Wohnsitz in Deutschland ihre Online-Bestellungen von einem Bankkonto im EU-Ausland bezahlen dürfen.

Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 22.05.2020 ergibt sich:

Ein Kunde hatte auf der Internetseite eines Versandhändlers vergeblich versucht, per Lastschrift von seinem Konto in Luxemburg zu zahlen. Nach Eingabe seiner Kontonummer erschien der Hinweis „Ungültige IBAN“. Auf Nachfrage erklärte der Kundenservice: „Bei Kunden, deren Wohnsitz in Deutschland ist, ist es uns leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen.“ Die Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) erhob dagegen Klage. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

Die Revision des Versandhändlers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BGH hat der Versandhändler gegen Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung der Europäischen Union verstoßen. Danach dürften Unternehmen ihren Kunden nicht vorschreiben, in welchem Land der EU das Konto zu führen sei, von dem die Zahlungen eingezogen werden sollen. Der generelle Ausschluss von Lastschriften für Kunden mit Auslandskonten lasse sich auch nicht mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen.

Der BGH hat auch klargestellt, dass der vzbv gesetzlich befugt war, gegen den Versandhändler zu klagen. Die SEPA-Verordnung beschränke sich nicht nur auf technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen im europäischen Zahlungsverkehr, sondern diene auch dem Verbraucherschutz. Sie schütze die Freiheit von Verbrauchern, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihres Wohnsitzes abzuwickeln. Der EuGH habe bereits geklärt, dass es sich bei der SEPA-Verordnung um ein Verbraucherschutzgesetz handelt (EuGH, Urt. v. 05.09.2019 – C-28/18).