Vertagung ohne erneute Einladung zur Eigentümerversammlung möglich

08. Mai 2021 -

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 21.09.2020 zum Aktenzeichen 290a C 189/19 entschieden, dass wenn eine Eigentümerversammlung nach Erörterung einiger Tagesordnungspunkte per Geschäftsordnungsbeschluss auf einen sieben Tage späteren Termin am selben Ort vertagt wird, es keiner formell neuen Einladung bedarf, sondern es genügt, wenn die beim ersten Termin nicht anwesenden Sondereigentümer hierüber vom Verwalter gesondert informiert werden (nur über Termin und Ort).

Aus der Pressemitteilung des DAV MietR Nr. 13/2021 vom 07.05.2021 ergibt sich:

In dem zu entscheidenden Fall war gegen 21:45 Uhr am Abend der Versammlung klar, dass ein schnelles Ende nicht zu erwarten war. Es wurde dann auf Vorschlag des Verwalters per Geschäftsordnungsbeschluss einstimmig beschlossen, die Versammlung auf einen anderen Tag am selben Ort zu vertagen. Die in der zweiten Versammlung gefassten Beschlüsse wurden von einzelnen Eigentümern unter anderem deswegen angefochten, da für den Fortsetzungstermin eine neue formelle Einladung unstreitig gefehlt hat. Die übrigen Eigentümer waren dahingegen der Auffassung, dass eine solche erneute förmliche Einladung entbehrlich gewesen sei.

Dieser Auffassung folgte das AG Düsseldorf in seiner Entscheidung.

Zunächst stellte es fest, dass die Eigentümer über eine Vertagung bzw. Fortsetzung der Eigentümerversammlung durch einen Geschäftsordnungsbeschluss grundsätzlich entscheiden können. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass für diese Fortsetzungsversammlung nicht erneut eine formelle Einladung im Sinne des § 24 Abs. 4 WEG erforderlich ist. Der Zweck der Einladung ist es, die Eigentümer über die anstehenden Tagesordnungspunkte in Kenntnis zu setzen, so dass diese sich ausreichend informieren können und in der Lage sind, sich eine Meinung zu bilden. Dieser Zweck ist jedoch mit der Einladung zur ersten Versammlung bereits erreicht. Denn schon in Vorbereitung auf den ersten Termin hatten die Eigentümer nach der Auffassung des Gerichtes ausreichend Gelegenheit, sich auf die einzelnen Tagesordnungspunkte vorzubereiten. Dies gilt erst recht, wenn ihnen durch die Fortsetzung der Versammlung noch mehr Zeit eingeräumt wird.