Verzögerungsbeschwerde gegen die Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens beim Bundesverfassungsgericht

22. Januar 2024 -

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 11. Dezember 2023 zum Aktenzeichen Vz 5/23 entschieden, dass ein Kostenfestsetzungsverfahren unangemessen lang dauerte.

Die Verzögerungsbeschwerde richtet sich gegen die Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

Der Beschwerdeführer erhob am 31. März 2017 eine mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde gegen das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2020 statt und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in der Hauptsache zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer, den Gegenstandswert in der Hauptsache auf 1.200.000 Euro festzusetzen. Des Weiteren beantragte er, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihm auch hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine notwendigen Auslagen zu erstatten sowie den Gegenstandswert hierfür auf 400.000 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020 begehrte er eine Erhöhung dieses Gegenstandswerts auf 600.000 Euro.

Am 30. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Kostenfestsetzung für das Verfahren in der Hauptsache, wobei er den beantragten Gegenstandswert von 1.200.000 Euro zugrunde legte. Neben einer 1,6 Verfahrensgebühr sowie der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen verlangte er die Festsetzung von Kopierkosten in Höhe von 380,50 Euro, von Reisekosten in Höhe von insgesamt 385,80 Euro sowie von Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 140 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2020, welcher dem Beschwerdeführer am 2. Januar 2021 zugestellt wurde, wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, dem Beschwerdeführer auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Zugleich wurde der Gegenstandswert in der Hauptsache auf 250.000 Euro und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 125.000 Euro festgesetzt.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 Gegenvorstellung und beantragte die Anhebung der Gegenstandswerte auf die von ihm zuletzt beantragte Höhe.

Mit Schriftsatz vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung der Kosten für das Eilverfahren und „spezifizierte“ seinen Kostenfestsetzungsantrag für das Hauptsacheverfahren, wobei er jeweils die mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 festgesetzten Gegenstandswerte zugrunde legte.

Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2021 rügte der Beschwerdeführer erstmals die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens. Da die Entscheidung über die Kostenfestsetzungsanträge Teil des jeweiligen Verfahrens sei und die Verfassungsbeschwerde vom 31. März 2017 datiere, sei die Frist nach § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG gewahrt.

Hierauf teilte die zuständige Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit, dass die weitere Bearbeitung der Kostenfestsetzungsanträge zunächst wegen der erhobenen Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung zurückgestellt werde, da die Höhe des Gegenstandswerts für die Kostenfestsetzung maßgebend sei. Nach der abschließenden Bearbeitung der Gegenvorstellung, die nunmehr vorrangig und nachdrücklich bearbeitet werde, werde das Kostenfestsetzungsverfahren unverzüglich und unaufgefordert fortgesetzt werden.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Gegenvorstellung dem Zweiten Senat vorgelegt worden sei und dieser für ein erneutes richterliches Tätigwerden auch unter voller Würdigung der neuerlichen Ausführungen keinen Anlass sehe. Dem Kostenfestsetzungsverfahren würde daher unverzüglich Fortgang gegeben.

Die zuständige Rechtspflegerin leitete die Kostenfestsetzungsanträge des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Juli 2021 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weiter und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. September 2021.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nahm mit Schreiben vom 10. August 2021 Stellung und teilte mit, dass gegen die Höhe der geltend gemachten Gebühren keine Bedenken bestünden. Die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Auslagen (Kopie- und Reisekosten sowie Tagegeld) werde dagegen bestritten.

Die Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 17. August 2021 an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Nachdem ein erster Übermittlungsversuch per Post gescheitert war, wurde das Schreiben am 2. September 2021 per Fax an den Beschwerdeführer übermittelt.

Der Beschwerdeführer nahm mit Schriftsatz vom 9. September 2021 zur Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten Stellung. Dieses Schreiben wurde mit Verfügung vom 29. September 2021 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet und Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben. Der Beschwerdeführer erhielt hiervon keine Mitteilung. Eine ergänzende Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ging nicht ein.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2021 bat der Beschwerdeführer um Mitteilung des Sachstands des Kostenfestsetzungsverfahrens. Der Schriftsatz blieb offenbar unbeantwortet.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 rügte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal die unangemessene Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens. Eine weitere Sachstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2022 blieb ebenfalls unbeantwortet.

Am 29. Juli 2022 beglich das Bundesministerium der Justiz auf Anfrage des Beschwerdeführers den unstreitigen Teil der geltend gemachten Gebühren und Auslagen zuzüglich Zinsen (7.848,31 Euro).

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2023 rügte der Beschwerdeführer zum dritten Mal die unangemessene Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens.

Mit Schreiben vom 2. März 2023 fragte das Bundesministerium der Justiz unter Hinweis auf die weiter anfallenden Zinsen an, wann mit einer Entscheidung über die Kostenfestsetzungsanträge des Beschwerdeführers gerechnet werden könne. Auch diese Anfrage blieb, soweit ersichtlich, unbeantwortet.

Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 forderte der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht, vertreten durch den Präsidenten, vorgerichtlich auf, ihn für die verzögerte Bearbeitung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu entschädigen. Insgesamt sei von einer unangemessenen Verzögerung von zwei Jahren und anderthalb Monaten auszugehen. Für jedes Jahr der Verzögerung sei ein Entschädigungsbetrag von 1.200 Euro anzusetzen (§ 97a Abs. 2 Satz 3 BVerfGG). Für die durch die verzögerte Weiterleitung des Kostenfestsetzungsantrags (29. Juli 2021 statt am 14. Dezember 2020) verursachte unangemessene Verfahrensverzögerung von sieben Monaten und 15 Tagen sei somit ein Entschädigungsbetrag von 750 Euro zu leisten. Der Entschädigungsbetrag für die um derzeit ein Jahr und sechs Monate verzögerte Bescheidung betrage aktuell 1.800 Euro. Die Bundesrepublik Deutschland schulde dem Beschwerdeführer demnach einen Entschädigungsbetrag von 2.550 Euro. Zudem habe die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer nach § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die durch die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung verursachten Kosten in Höhe von 446,49 Euro zu erstatten.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2023 setzte die zuständige Rechtspflegerin die zu erstattenden Kosten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Eilverfahren auf insgesamt 7.175,30 Euro nebst Zinsen fest. Dabei sah sie die beantragten Auslagen, nämlich die entstandenen Kopierkosten für die Fertigung von insgesamt 2.420 Kopien, die Reisekosten für die zweimalige Akteneinsichtnahme und die hierfür angefallenen Tage- und Abwesenheitsgelder als nicht erstattungsfähig an, weil sie nicht notwendig gewesen seien.

Einer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 9. Juni 2023, die auf Festsetzung weiterer 1.051,30 Euro gerichtet war, gab der Zweite Senat nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 28. September 2023 teilweise statt und hob den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin auf, soweit die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder für die Akteneinsichtnahmen am 22. November 2017 und am 15. März 2018 abgelehnt worden war. In diesem Umfang wurde die Sache zur erneuten Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Kosten an die Rechtspflegerin zurückverwiesen. Im Übrigen wies der Zweite Senat die sofortige Beschwerde zurück.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 teilte die Rechtspflegerin dem Bundesministerium der Justiz mit, in welcher Höhe beabsichtigt sei, die nach dem Beschluss des Zweiten Senats zu erstattenden Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgeld für die Akteneinsichtsnahme festzusetzen. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. November 2023 gegeben. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 teilte das Bundesministerium der Justiz mit, dass von einer Stellungnahme abgesehen werde.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung weiterer Auslagen, die ihm im Rahmen der Akteneinsicht entstanden seien. Hierzu wurde dem Bundesministerium der Justiz mit Schreiben vom 9. November 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. Dezember 2023 gegeben. Das Bundesministerium der Justiz nahm diese Gelegenheit mit Schreiben vom 22. November 2023 wahr und vertrat die Auffassung, dass ein Teil der weiter geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig sei. Eine Abschrift des Schreibens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2023 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2023 gegeben.

Mit seiner am 31. Juli 2023 erhobenen Verzögerungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, an ihn für die verzögerte Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags vom 30. November 2020 2.550 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2023, hilfsweise hierzu für die verzögerte Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags vom 18. Januar 2021 2.393 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2023 zu zahlen. Weiter verlangt er Zahlung von außergerichtlichen Anwaltsgebühren und Auslagen von 446,49 Euro nebst Zinsen und begehrt im Verzögerungsbeschwerdeverfahren Erstattung seiner notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland.

Die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens sei nach den gegebenen Umständen unangemessen lang. Der Beschwerdeführer sei hierfür nach § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG angemessen zu entschädigen.

Er sei als Rechtsanwalt wirtschaftlich darauf angewiesen, verdiente Gebühren zeitnah zu liquidieren, was auch Teil seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei. Der Beschwerdeführer habe das in Rede stehende Verfassungsbeschwerdeverfahren in eigenem Namen geführt und hierfür kein Honorar erhalten; umso mehr sei er für die Honorierung seiner umfangreichen Bemühungen auf das Kostenerstattungsverfahren angewiesen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verlange eine möglichst zeitnahe Bearbeitung seines Kostenfestsetzungsanspruchs.

Der in Rede stehende Kostenfestsetzungsantrag sei überaus einfach gewesen, weil er zum ganz überwiegenden Teil auf Beträge rekurriert habe, die sich ohnehin aus dem Gesetz ergäben und die zudem unstreitig gewesen seien. Selbst für die übrigen Teile habe sich der Prüfungsaufwand in Grenzen gehalten.

In organisatorischer Hinsicht sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände eine erheblich zügigere Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags nicht möglich gewesen sein solle. Dies folge insbesondere aus einem Vergleich mit dem Amtsgericht Düsseldorf. Die dort beschäftigten Rechtspfleger hätten innerhalb der gleichen Zeit weitaus mehr Kostenfestsetzungsverfahren zu erledigen gehabt als die beim Bundesverfassungsgericht beschäftigten Rechtspfleger.

Auch verfahrensmäßige Umstände, die eine zügigere Bearbeitung des Antrags gehindert haben könnten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei die Einreichung einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kein Umstand in diesem Sinne. Auch vom Beschwerdeführer oder von Dritten zu verantwortende Verfahrensverzögerungen bestünden nicht.

Weshalb der am 30. November 2020 eingereichte Kostenfestsetzungsantrag nicht unmittelbar an die Kostenschuldnerin weitergeleitet worden sei, erschließe sich nicht. Bereits in der erst am 29. Juli 2021 erfolgten Weiterleitung liege eine unangemessene Verzögerung von sieben Monaten und 15 Tagen.

Eine zweite unangemessene Verzögerung liege im faktischen Ruhen des Verfahrens seit dem 9. September 2021. Es seien weder organisatorische noch verfahrensmäßige Gründe erkennbar, die eine Verzögerung rechtfertigten. Der Antrag sei jedenfalls seit dem 5. November 2021 entscheidungsreif. Dennoch sei die Bescheidung erst mit Beschluss vom 10. Mai 2023 erfolgt.

Eine rechtskräftige Bescheidung der Kostenfestsetzungsanträge stehe unverändert aus. Seit dem Senatsbeschluss vom 28. September 2023, mit dem der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Rechtspflegerin zurückverwiesen worden sei, ruhe das Verfahren erneut.

Das Kostenfestsetzungsverfahren sei Annex zum Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 739/17 beziehungsweise ein selbständiges Verfahren zu diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren. Damit handele es sich um ein genuin dem Individualrechtsschutz dienendes Verfahren, für das die Vermutung des § 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gelte. Für jedes Jahr der Verzögerung seien 1.200 Euro anzusetzen.

Weiterhin habe die Bundesrepublik Deutschland dem Beschwerdeführer nach § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die durch die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung verursachten Kosten in Höhe einer 1,6 Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu erstatten. Zu § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG sei anerkannt, dass die Verfahrensbeteiligten berechtigt seien, den Entschädigungsanspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG außergerichtlich geltend zu machen. Im Fall von § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG könne nichts anderes gelten. Die notwendigen Rechtsanwaltskosten seien eine Vermögenseinbuße und damit materieller Nachteil im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

Die für die Bearbeitung des Kostenfestsetzungsverfahrens 2 BvR 739/17 zuständige Rechtspflegerin des Zweiten Senats hat am 2. Oktober 2023 folgende Stellungnahme abgegeben:

Eine frühere Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags des Beschwerdeführers, der sich selbst vertreten habe, sei aufgrund diverser Umstände nicht möglich gewesen.

In dem Verfahren seien einige Problemfälle der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfen worden, die eine umfangreiche Recherche notwendig gemacht hätten, um zu einer Entscheidungsfindung zu gelangen. Die Streitigkeit der geltend gemachten Beträge ergebe sich nicht zuletzt aus dem vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel.

Darüber hinaus hätten dienstliche Belange einer früheren Bearbeitung entgegengestanden.

Die dauerhafte Erkrankung und daran anschließende Schwangerschaft und Elternzeit einer Kollegin habe insgesamt zu einer mehrmonatigen erhöhten Arbeitsbelastung geführt. Ab April 2022 habe sie – zusätzlich zu der krankheitsbedingten Vertretung – die Vertretung der Geschäftsleitenden Beamtin des Zweiten Senats übernommen, in deren Aufgabengebiete sie sich schnellstmöglich neu einzuarbeiten gehabt habe, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Die Einarbeitung zweier neuer Kolleginnen ab November 2022 sei ebenfalls über Monate hinweg sehr zeitintensiv gewesen.

Auch seien Ende des Jahres 2022, bedingt durch die Beendigung der Amtszeiten von Richter Huber und Richterin Hermanns zahlreiche Verfahren zum Abschluss zu bringen gewesen. Mehrere Urteile, die zwingend hätten termingerecht korrekturgelesen sein müssen, seien zu bearbeiten gewesen.

Die zuständige Sachbearbeiterin beim Bundesministerium der Justiz habe ihr darüber hinaus telefonisch mitgeteilt, dass die unstreitigen Beträge (Gebühren ohne Auslagen) vorab angewiesen worden seien. Das Datum des Telefonats könne nicht benannt werden, da kein Telefonvermerk angefertigt worden sei.

Auf Nachfrage der Berichterstatterin des Verzögerungsbeschwerdeverfahrens zum Beginn der dauerhaften Erkrankung und deren Ende sowie der Dauer des Ausfalls der erkrankten Kollegin aufgrund Schwangerschaft/Elternzeit hat die Rechtspflegerin ihre Stellungnahme wie folgt ergänzt:

Die erkrankte Kollegin sei seit dem 14. April 2022 abwesend. Die Vertretung (0,5 AKA in AR-Verfahren) habe bis einschließlich 19. Juni 2022 der Rechtspflegerin oblegen. Die übrigen 0,5 AKA (in Leseziffern und nachgerichtlichem Schriftverkehr) seien von der Büroleiterin des Zweiten Senats vertreten worden. Ab 20. Juni 2022 habe dann ein neuer Geschäftsverteilungsplan gegolten, wonach sie offiziell die Vertretung der Büroleiterin des Zweiten Senats übernommen habe. Die Einarbeitung in deren Vertretung sei faktisch jedoch schon zuvor erfolgt, also seit Ende April/Anfang Mai 2022, als absehbar gewesen sei, dass es sich um einen längerfristigen Ausfall der erkrankten Kollegin handeln dürfte. Die Büroleiterin des Zweiten Senats sei vom 18. Mai 2022 bis 10. Juni 2022 im Erholungsurlaub gewesen; diese Vollvertretung sei bereits durch sie erfolgt. In der Zeit vom 20. Juni 2022 bis 31. Oktober 2022 seien die Akten auf alle anwesenden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Umlauf verteilt worden. Die ausgefallene Kollegin sei offiziell im September 2023 aus der Elternzeit zurückgekommen.

Zum 1. November 2022 sei die Einstellung neuer Kolleginnen erfolgt, sodass die Umverteilung auf alle Kolleginnen und Kollegen entfallen und abgelöst worden sei durch eine vier Monate lang andauernde Einarbeitungsphase.

Ergänzend sei noch zu bemerken, dass faktisch ab dem 5. September 2021 eine frühere Kollegin, die mit 0,5 AKA beschäftigt gewesen und für deren Vertretung sie zuständig gewesen sei, in Pension gegangen sei (offizielles Dienstende Oktober 2021; zuvor Resturlaub etc.). Die Nachfolgerin, die ab November 2021 ihren Dienst angetreten habe, habe dann drei Monate lang eingearbeitet werden müssen in Angelegenheiten des Allgemeinen Registers, was bedeute, dass diese Akten (zusätzlich zu dem eigenen Pensum) geprüft und der jeweilige Entwurf gegenzuzeichnen gewesen seien. Diese Einarbeitung hätten die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Zweiten Senats untereinander aufgeteilt.

Der Beschwerdeführer hat sich hierzu wie folgt geäußert:

Die von der Rechtspflegerin genannten Gründe seien ausnahmslos interner organisatorischer Natur, die im Verantwortungsbereich des Gerichts lägen und nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Verfahrensverzögerungen nicht rechtfertigen könnten.

Die Rechtspflegerin scheine insgesamt eine chronische Überlastung geltend zu machen. Dass eine solche auch bei einem Verfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer [nicht] rechtfertige, sei in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass sich das Gericht mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen habe. Dass eine solche Beschleunigung erfolgt wäre, sei nicht zu erkennen. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Form mehrerer Sachstandsanfragen und dreier Verzögerungsrügen wiederholt auf die überlange Verfahrensdauer hingewiesen habe.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Bearbeitung der streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsanträge der Zuständigkeit der Rechtspfleger unterfalle, sodass eine Ausweitung der entsprechenden Kapazitäten – anders als im richterlichen Bereich – ohne Weiteres möglich wäre. Wenn also die Arbeitsbelastung tatsächlich dauerhaft so hoch gewesen sei, dass eine Bearbeitung von Kostenfestsetzungsanträgen in annehmbarer Zeit nicht möglich gewesen sei, hätte das Gericht dem durch entsprechende organisatorische Maßnahmen begegnen können und müssen.

Unabhängig von ihrer rechtlichen Unerheblichkeit seien die von der Rechtspflegerin angeführten Umstände auch inhaltlich fragwürdig. Soweit die Rechtspflegerin auf Probleme hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit verweise, die eine umfangreiche Recherche notwendig gemacht hätten, werde die Durchführung solcher Recherchen bestritten. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2023 sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass in diesen die Ergebnisse umfangreicher Recherchen eingeflossen seien.

Was die Rechtspflegerin damit meine, wenn sie ausführe, dass sich die Streitigkeit der geltend gemachten Beträge nicht zuletzt aus dem vom Beschwerdeführer eingelegten Rechtsmittel ergebe, sei nicht erkennbar. Grund für die vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde sei die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Es spreche für sich, dass der Senat dieser Beschwerde insofern einstimmig stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben habe.

Besonders bemerkenswert sei auch der Verweis der Rechtspflegerin auf das Ausscheiden der beiden Mitglieder des Zweiten Senats Ende 2022, also auf einen Umstand, der überhaupt erst rund zwei Jahre nach Einreichung der in Rede stehenden Kostenfestsetzungsanträge zum Tragen gekommen sei. Dieser Umstand habe das Gericht im Übrigen nicht daran gehindert, Kostenfestsetzungsverfahren in anderen Angelegenheiten gleichwohl vergleichsweise zügig abzuschließen. Weshalb dies im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sei, erschließe sich insbesondere deshalb nicht, weil die Arbeitsbelastung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger beim Bundesverfassungsgericht in Kostenfestsetzungsangelegenheiten vergleichsweise gering sei. Dies zeige ein Vergleich mit dem Amtsgericht Düsseldorf.

Soweit die Rechtspflegerin auf eine telefonische Mitteilung der Sachbearbeiterin des Bundesministeriums der Justiz über dessen freiwillige Auszahlung der unstreitigen Erstattungsbeträge hinweise, sei dies nicht glaubwürdig und werde bestritten. Dessen ungeachtet sei das Kostenfestsetzungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits rund 18 beziehungsweise 20 Monate alt gewesen. Welche Relevanz die freiwillige Auszahlung der unstreitigen Erstattungsbeträge für die schon zu diesem Zeitpunkt erhebliche Verfahrensdauer haben solle, erschließe sich nicht.

Die zulässige Verzögerungsrüge ist teilweise begründet.

Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

Die Vorschrift enthält – anders als § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG für den Bereich der Fachgerichtsbarkeit – keine beispielhafte Aufzählung der Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angemessenheit zu berücksichtigen sind. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass sich diese im verfassungsgerichtlichen Verfahren anders darstellen und sie anders zu gewichten sein können als im fachgerichtlichen Verfahren. Anzuknüpfen ist aber auch für den Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit bei der Bestimmung der relevanten Umstände des Einzelfalls an die Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren bereits entwickelt haben. Zusätzlich sind die speziellen Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, aus denen organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten resultieren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleisten Art. 19 Abs. 4 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts und die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit.

Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen. Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen.

Diese für den Bereich der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Regeln gelten dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht, das nach Art. 92 GG Teil der rechtsprechenden Gewalt ist. Sie werden allerdings durch die speziellen Aufgaben und die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts modifiziert (s. unten b).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verpflichtet Art. 6 Abs. 1 EMRK die Konventionsstaaten dazu, ihr Gerichtswesen so einzurichten, dass die Rechtssachen innerhalb angemessener Frist entschieden werden können. Über die Frage, ob die Dauer eines Verfahrens angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und folgender Kriterien zu entscheiden: der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer.

Das gilt grundsätzlich auch für Verfahren, die vor einem Verfassungsgericht geführt werden und deren Ergebnis für den Ausgang eines fachgerichtlichen Rechtsstreits entscheidend sein kann. Insbesondere kann ein ständiger Rückstand infolge chronischer Überlastung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch beim Bundesverfassungsgericht eine überlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen.

Bei der Beurteilung, ob die Dauer eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens angemessen ist, sind gemäß § 97a Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zusätzlich die speziellen Aufgaben und die Stellung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen, aus denen organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten resultieren. Dies gilt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – jedenfalls in eingeschränktem Umfang auch für Kostenfestsetzungsverfahren.

So gebietet es die besondere Rolle des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung, bei der Bearbeitung der Verfahren gegebenenfalls andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, etwa weil Verfahren, die für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind, vorrangig bearbeitet werden müssen. Dies betrifft zwar in erster Linie die Bearbeitung der Hauptsacheverfahren durch die Kammern und Senate des Bundesverfassungsgerichts. Mittelbar hat dies jedoch auch Auswirkungen auf die Arbeit der Rechtspfleger, die neben Kostensachen auch mit Abschlussverfügungen und – anders als etwa die vom Beschwerdeführer angeführten Rechtspfleger bei einem Amtsgericht – mit dem zeitintensiven Korrekturlesen in den Senats- und Kammerverfahren betraut sind. Da diese Arbeiten für den Abschluss der jeweiligen Kammer- und Senatsverfahren erforderlich sind, kann auch hier eine von der chronologischen Reihenfolge abweichende Priorisierung erforderlich sein. Entsprechendes gilt, soweit die Rechtspfleger organisatorisch an der Vorbereitung und Durchführung von mündlichen Verhandlungen und Urteilsverkündungen beteiligt sind.

Den organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Vorschrift des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG Rechnung, nach der die Verzögerungsrüge frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass beim Bundesverfassungsgericht jedenfalls eine Verfahrensdauer von einem Jahr noch nicht als unangemessen lang anzusehen ist. Auch insoweit ist zwar unklar, inwiefern sich dies auf die beim Bundesverfassungsgericht geführten Nebenverfahren übertragen lässt. Da der Wortlaut des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG jedoch keine Einschränkung auf die Hauptsacheverfahren vorsieht und die mit den Kostenverfahren betrauten Rechtspfleger auch an den Hauptsacheverfahren mitwirken, gilt dieser Gedanke jedenfalls in eingeschränktem Umfang für das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend.

Eine Entschädigung nach den §§ 97a ff. BVerfGG setzt weiter voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter oder ein Beteiligter eines zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahrens einen Nachteil erlitten hat. In Betracht kommen sowohl materielle als auch immaterielle Nachteile. Für den Ausgleich sind die Grundsätze der §§ 249 ff. BGB heranzuziehen, soweit keine spezialgesetzlichen Vorschriften bestehen. Das Vorliegen eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat (§ 97a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Für einen solchen Nachteil kann Entschädigung jedoch nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die in den Tenor der Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde aufzunehmende Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist (§ 97a Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Nach diesen Maßstäben ist die Verfahrensdauer in dem verfahrensgegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren als unangemessen anzusehen.

Das beanstandete Verfahren hat vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrags für das Hauptsacheverfahren im November 2020 bis zur Versendung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Mai 2023 rund zwei Jahre und sechs Monate gedauert. Damit war die Verfahrensdauer ungewöhnlich lang. Sie war zwar teilweise, auch unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts, durch Sachgründe gerechtfertigt. Dennoch hat sich das Verfahren insgesamt unangemessen verzögert.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine unangemessene Verzögerung darin, dass die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers erst am 29. Juli 2021 an die Kostenschuldnerin weitergeleitet hat. Denn der Beschwerdeführer hatte seinen Kostenfestsetzungsantrag bereits vor Festsetzung des Gegenstandswerts durch den Senat gestellt. Da die Höhe der festzusetzenden Kosten vom Gegenstandswert abhängt, lag es nahe, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zu der Festsetzung des Gegenstandswerts zurückzustellen. Indem der Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts erhoben hat, hat er auch die weitere Verzögerung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst verursacht. Erst nachdem die Gegenvorstellung dem Senat vorgelegen und dieser mit Schreiben vom 15. Juli 2021 mitgeteilt hatte, dass er für ein erneutes richterliches Tätigwerden auch unter voller Würdigung der neuerlichen Ausführungen keinen Anlass sehe, stand der Gegenstandswert endgültig fest. Die Rechtspflegerin leitete den Kostenfestsetzungsantrag sodann mit Schreiben vom 29. Juli 2021, also binnen zweier Wochen, der Kostenschuldnerin zur Stellungnahme zu. Eine unangemessene Verzögerung kann hierin nicht erkannt werden.

Eine unangemessene Verzögerung ist jedoch insoweit festzustellen, als das Kostenfestsetzungsverfahren nach diesem Zeitpunkt noch fast zwei weitere Jahre andauerte.

Nachdem die Rechtspflegerin die Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. September 2021 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz weitergeleitet hatte und von dort innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen keine weitere Stellungnahme einging, war das Verfahren – unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten – jedenfalls ab Ende Oktober 2021 entscheidungsreif. Auch wenn es weder möglich noch im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Fallkonstellationen sinnvoll wäre, eine für den Regelfall als angemessen zu bewertende Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens festzulegen, ist anzunehmen, dass ab diesem Zeitpunkt ein Abschluss des Kostenfestsetzungsverfahrens innerhalb weniger Monate geboten und möglich gewesen wäre. Stattdessen ist im Zeitraum von November 2021 bis zum 10. Mai 2023 eine mehr als achtzehnmonatige Inaktivität des Gerichts in Bezug auf die Bearbeitung der Kostenfestsetzung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren festzustellen. Dabei blieben mehrere Sachstandsanfragen und Verzögerungsrügen des Beschwerdeführers unbeantwortet. Die mehr als achtzehnmonatige Untätigkeit des Gerichts stellt eine unangemessene Verfahrensverzögerung im Sinne des § 97a BVerfGG dar.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dabei indes nicht davon ausgegangen werden, dass für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer schon deshalb keine aus den Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts resultierende organisatorische Besonderheiten zu berücksichtigen seien, weil die Bearbeitung des vorliegend in Rede stehenden Kostenfestsetzungsantrags der Zuständigkeit des Rechtspflegers unterfällt. Der vom Beschwerdeführer angestellte zahlenmäßige Vergleich zwischen den beim Amtsgericht Düsseldorf und beim Bundesverfassungsgericht bearbeiteten Kostenfestsetzungsverfahren geht insoweit fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die beim Bundesverfassungsgericht beschäftigten Rechtspfleger nicht allein und auch nicht vorrangig mit der Bearbeitung von Kostenfestsetzungsverfahren betraut sind; vielmehr sind sie unter anderem auch mit dem Erstellen von Abschlussverfügungen und dem arbeitsintensiven Korrekturlesen in Senats- und Kammerverfahren befasst. Bei diesen Arbeiten kann eine von der chronologischen Reihenfolge abweichende Priorisierung erforderlich sein.

Soweit die für das hier gegenständliche Kostenfestsetzungsverfahren zuständige Rechtspflegerin darauf hinweist, dass Ende des Jahres 2022, bedingt durch die Beendigung der Amtszeiten von Richter Huber und Richterin Hermanns, zahlreiche Verfahren zum Abschluss zu bringen gewesen und mehrere Urteile, die zwingend hätten termingerecht korrekturgelesen sein müssen, zu bearbeiten gewesen seien, liegen hierin daher grundsätzlich Sachgründe, die eine Verfahrensverzögerung rechtfertigen können.

Zu beachten ist jedoch, dass das Kostenfestsetzungsverfahren schon deutlich vor dem Ende der Amtszeiten des Richters Huber und der Richterin Hermanns entscheidungsreif war. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt schon deutlich fortgeschrittenen Gesamtdauer des Verfahrens hätte sich das Gericht nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens bemühen müssen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund der weiteren von der Rechtspflegerin angeführten Umstände. Die von ihr geschilderte, durch den Ausfall mehrerer Kollegen bedingte angespannte Personalsituation und die damit verbundene gesteigerte Arbeitsbelastung lässt eine Verzögerung des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens zwar durchaus nachvollziehbar erscheinen. Jedoch handelt es sich hierbei um Umstände, die in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen und auf die es sich zur Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung daher nicht berufen kann.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seit dem Senatsbeschluss vom 28. September 2023, mit dem der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Rechtspflegerin zurückverwiesen worden sei, ruhe das Verfahren erneut, entspricht dies nicht der sich aus den Akten ergebenden Tatsachenlage. Die Rechtspflegerin hat dem Bundesministerium der Justiz binnen weniger Wochen nach dem Senatsbeschluss vom 28. September 2023 mitgeteilt, in welcher Höhe beabsichtigt sei, die nach dem Beschluss des Zweiten Senats zu erstattenden Kosten festzusetzen, und insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine erneute Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers steht allein deshalb aus, weil der Beschwerdeführer kurze Zeit später die Festsetzung weiterer Kosten beantragt hat, die ihm im Rahmen der Akteneinsicht entstanden seien. Hierzu war dem Bundesministerium der Justiz erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die weitere Verfahrensverzögerung ist daher – auch mit Blick auf das dem Beschwerdeführer zuzurechnende Verhalten – nicht als unangemessen anzusehen.

Eine finanzielle Entschädigung wegen der von ihm geltend gemachten immateriellen Nachteile steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Nach § 97a Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann eine Entschädigung für immaterielle Nachteile nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer. In dem hier vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren ist eine solche Feststellung ausreichend. Im Gegensatz zu der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens hat die Erledigung des Kostenfestsetzungsverfahrens für die Partei regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle. In materieller Hinsicht stellt die Dauer des Verfahrens den Beschwerdeführer in gewisser Weise sogar günstig, weil sein Kostenerstattungsanspruch ab Eingang des Festsetzungsantrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst wird. Immaterielle Nachteile infolge einer Verzögerung der Bearbeitung wiegen im Vergleich dazu eher gering. Zwar kommt auch in Verfahren der Kostenfestsetzung ein immaterieller Nachteil in Betracht. Dies gilt jedoch für den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in weitaus geringerem Maße als für einen Laien, der nur selten oder jedenfalls weniger oft mit Gerichten in Berührung kommt und der die den gerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Wirkungszusammenhänge nicht fachlich einzuschätzen vermag (ebd.). Dass der Beschwerdeführer eine Erstattung seiner notwendigen Kosten zu erwarten hatte, stand mit Erlass der Kostengrundentscheidung fest. Zu entscheiden war lediglich über die Höhe des Erstattungsanspruchs. Eine besondere durch die Verfahrensverzögerung bewirkte immaterielle Belastung des Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Ein Anspruch auf die von dem Beschwerdeführer als Nebenforderung geltend gemachten Gebühren und Auslagen für die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung (446,49 Euro) besteht nicht. Denn dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Da dem Beschwerdeführer die vorgerichtlich geltend gemachte finanzielle Entschädigung – wie zuvor dargelegt – nicht zusteht, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die hierauf gerichtete vorgerichtliche Zahlungsaufforderung. Die bloße Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer hat der Beschwerdeführer vorgerichtlich auch nicht hilfsweise geltend gemacht.

Die geltend gemachten Kosten sind auch nicht nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu ersetzen. Die Norm regelt allein den Inhalt des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs. Auf einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar.