Voraussetzungen für das Bestehen einer ertragsteuerlichen Organschaft

13. Januar 2021 -

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 24.11.2020 zum Aktenzeichen 6 K 3291/19 F entschieden, dass eine finanzielle Eingliederung bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft voraussetzt, dass der Organträger über eine nach der Satzung erforderliche qualifizierte Stimmenmehrheit verfügt.

Aus dem Newsletter des FG Düsseldorf vom 13.01.2021 ergibt sich:

Im konkreten Fall fraglich war, ob in den Jahren 2014 bis 2016 eine körperschaftsteuerliche Organschaft bestand. Die „Organträgerin“ war zu ca. 80% an der „Organgesellschaft“ beteiligt. Aufgrund der Satzung der „Organgesellschaft“ war für bestimmte Geschäfte eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung waren mit einer Mehrheit von 91% der Stimmen zu fassen.
Das Finanzamt verneinte eine finanzielle Eingliederung und damit den Bestand einer Organschaft.

Das FG Düsseldorf hat die Klage der beiden Gesellschaften abgewiesen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist Klage zulässig, weil bei einem Streit über das Bestehen einer Organschaft sowohl der Organträger als auch die Organgesellschaft klagebefugt sei. Das Bestehen einer Organschaft sei hingegen abzulehnen. Die Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, wonach ein Organträger für eine finanzielle Eingliederung über die qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen müsse, sei auf die körperschaftsteuerliche Organschaft zu übertragen. Im Streitfall habe die „Organträgerin“ ihren Willen nicht alleine durchsetzen können, weil sie nicht über die in der Satzung der „Organgesellschaft“ geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügt habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde von den Klägerinnen eingelegt und ist beim BFH anhängig (AZ.: I R 50/20).