Voraussetzungen für die Aussetzung des Zivilverfahrens bei Vorgreiflichkeit des Strafverfahrens

Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom ‌12‌.‌04‌.‌2022‌ zum Aktenzeichen 3 Ta ‌39‌/‌22‌ entschieden, dass nach § 149 ZPO eine Aussetzung in Betracht zu ziehen ist, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Bedeutung ist.

Einen solchen Einfluss haben Strafermittlungen auf die im Rahmen eines Zivilprozesses begehrte Entscheidung lediglich dann, wenn in hinreichendem Maße feststeht, dass das Zivilverfahren nicht bereits aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen, entscheidungsreif ist.

Hierfür ist eine hinreichende Abwägung dahingehend vorzunehmen, mit welchen konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnissen durch das Strafverfahren zu rechnen ist.

Eine solche Entscheidung ist erst in dem Zeitpunkt möglich, in welchem der Rechtsstreit nach Ablauf von gemäß § 56 Abs. 1 ArbGG gesetzten Fristen zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung in das Stadium eines ausreichend vorbereiteten Kammertermins gelangt ist.