Vorläufig kein weiterer radioaktiver Abfall in Hanau

24. Februar 2020 -

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 12.02.2020 zum Aktenzeichen 3 A 505/18 der Stadt Hanau Recht gegeben und dem seit vielen Jahren laufenden Versuch eines Unternehmens eine Absage erteilt, ein neues Zwischenlager für schwach radioaktives Material einzurichten.

Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 5/2020 vom 12.02.2020 ergibt sich:

Die Beteiligten streiten seit vielen Jahren um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle „Gebäude 15 – Umbau und Umnutzung in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle bis zur Abgabe in ein Endlager“ in Hanau-Wolfgang.

Der VGH Kassel hat auf die Berufung der Stadt Hanau das Urteil des VG Frankfurt vom 30.01.2018 (8 K 767/14.F) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass der Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung weder ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis klägerseits noch die von der Beklagten erlassene Veränderungssperre entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin stünden jedoch im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende bauplanungsrechtliche Regelungen entgegen.

Es handele sich bei dem von der Klägerin beantragten Zwischenlager für radioaktive Abfälle bereits nicht um ein Lager, das im Sinne der BauN-VO in einem Gewerbegebiet zulässig wäre, da hier Abfallstoffe zwischengelagert werden sollen. Ein Lager in einem Gewerbegebiet erfordere, dass die dort aufbewahrten Güter noch Teil des Wirtschaftskreislaufs seien. Zudem dienten Gewerbegebiete der BauNVO zufolge vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Bei der Einstufung eines Betriebes als „nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ sei nicht nur auf die direkt wahrnehmbaren Auswirkungen wie Geräusche, Gerüche und von diesem Betrieb verursachter Verkehrsbewegungen abzustellen, sondern auch auf Beeinträchtigungen und Sicherungsmaßnahmen, die nur im Falle eines Unfalls von Belang seien.

Im Übrigen sei ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich, da es dem Gebietscharakter eines Gewerbegebietes mit den dort typischerweise angesiedelten Betrieben zuwiderlaufe. Dies ergebe sich auch aus der Wertung des Gesetzgebers, der derartige Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dem Außenbereich zugewiesen habe und damit den besonderen Sicherungsaspekten derartiger Anlagen Rechnung getragen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zugelassen, da er die Klärung des Begriffs eines Lagers i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auch in Abgrenzung zu Abfallentsorgungsanlagen für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.