Vorläufig keine Windenergieanlagen in Wiebelsheim

22. September 2020 -

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 20.08.2020 zum Aktenzeichen 4 L 555/20.KO in einem Eilverfahren entschieden, dass der Betrieb zweier Windenergieanlagen in Wiebelsheim (Rhein-Hunsrück-Kreis) vorerst untersagt wird.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 36/2020 vom 21.09.2020 ergibt sich:

Die beigeladene Betreibergesellschaft beabsichtigt, voraussichtlich im ersten Halbjahr des Jahres 2021 zwei von der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises genehmigte Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 212 m zu errichten. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, dessen Anwesen vom Standort der beiden Windenergieanlagen 820 m bzw. 1.220 m entfernt liegt.

Das VG Koblenz hat dem Eilantrag stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen sich zahlreiche Rechtsfragen, die erst im nachfolgenden Klageverfahren einer abschließenden Klärung zugeführt werden können. Wegen der somit offenen Rechtslage sei eine Interessenabwägung durchzuführen gewesen, die zugunsten des Antragstellers ausfalle. Dessen grundrechtlich geschütztes Interesse, von unzumutbaren Immissionen (insbesondere Schall und Schattenwurf) bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, wiege schwerer als das wirtschaftliche Interesse am Betrieb der Windenergieanlage. Daran ändere auch die beabsichtigte Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien nichts, weil diesem Ziel für den gewählten Standort keine besondere Bedeutung zukomme. Denn der Rhein-Hunsrück-Kreis decke ohnehin bereits einen überdurchschnittlichen Anteil seines Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien und sei bundesweit der erste Landkreis, der CO2-neutral Strom verbrauche.

Im noch durchzuführenden Klageverfahren werde insbesondere zu prüfen sein, ob bereits das neue Landesentwicklungsprogramm IV gelte, was Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung haben könnte. Weiterhin müsse im Rahmen einer umfassenden Prüfung geklärt werden, ob der Antragsteller unzumutbar durch Schall beeinträchtigt werde. Dies hänge u.a. von der Frage ab, ob die vom Gewerbe- und Industriegebiet Wiebelsheim ausgehenden Immissionen bei der Erstellung des zugrunde gelegten Schallgutachtens zutreffend berechnet worden seien.

Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde zum OVG Koblenz erhoben.