Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 18.07.2025 zum Aktenzeichen 3 BD 156/25 entschieden, dass der Antrag einer Bundesbeamtin auf Aussetzung ihrer vorläufigen Dienstenthebung ohne Erfolg bleibt; lediglich die Höhe der vorläufig einbehaltenen Dienstbezüge wird vom Oberverwaltungsgericht beanstandet
Die Antragstellerin war bis Juli 2016 Leiterin der bremischen Außenstelle einer Bundesbehörde. In einem ersten Disziplinarverfahren wurden mit Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 wegen eines begangenen Dienstvergehens ihre Dienstbezüge für 18 Monate um 10% gekürzt. Die Antragstellerin legte gegen die Disziplinarverfügung keine Rechtsbehelfe ein.
Im April 2018 leitete die Bundesbehörde gegen die Antragstellerin ein zweites Disziplinarverfahren ein. In dessen Folge wurde am 22.08.2024 gegen die Antragstellerin Disziplinarklage erhoben mit dem Antrag, sie aus dem Dienst zu entfernen. Diese Disziplinarklage ist noch beim Verwaltungsgericht Bremen anhängig.
Mit Verfügung vom 03.12.2024 wurde die Antragstellerin vom Leiter der Bundesbehörde vorläufig des Dienstes enthoben unter Einbehaltung von 50% ihrer Dienstbezüge. Zur Begründung wurde auf die Disziplinarklage und die dort vorgelegten Beweismittel verwiesen. Diese Vorwürfe würden voraussichtlich zur Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis führen.
Einen dagegen gerichteten Antrag, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.05.2025 abgelehnt. Das wirksam eingeleitete Disziplinarverfahren werde voraussichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis führen. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und gegen die Pflicht zur vertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen habe, das die Entfernung aus dem Dient rechtfertige. Der Einbehalt ihrer monatlichen Bezüge um 50%
sei nicht zu beanstanden
Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 18.07.2025 die Einbehaltung der Dienstbezüge der Antragstellerin für die Zeit ab Juni 2025 der Höhe nach ausgesetzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die vorläufige Dienstenthebung, der Bezügeeinbehalt dem Grunde nach und die Höhe des Bezügeeinbehalts bis einschließlich Mai 2025 seien auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Lediglich die Höhe der einbehaltenen Bezüge ab Juni 2025 sei fehlerhaft.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei das gegen sie gerichtete Disziplinarverfahren wirksam in der Verantwortlichkeit ihrer Dienstvorgesetzten eingeleitet worden. Die Vorwürfe, auf die das Verwaltungsgericht sich tragend gestützt habe, um den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung abzulehnen, unterlägen nicht wegen des ersten, mit Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 beendeten Disziplinarverfahrens einem Verwertungsverbot. Aus der Beschwerdebegründung ergebe sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, im Disziplinarklageverfahren werde voraussichtlich auf die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden.
Insbesondere könne der Beschwerdebegründung nicht konkret entnommen werden, welche Einwände gegen ihre Dienst- oder Schuldfähigkeit die Antragstellerin wann, wie und wo geltend gemacht habe. Soweit die Beschwerde auf von der Antragstellerin als vorverurteilend verstandene Äußerungen ihrer Dienstherrin, ihrer Nachfolgerin auf dem Dienstposten der Leiterin der Bremer Außenstelle und des früheren Bundesministers des Inneren, auf ihrer Ansicht nach verleumderische Äußerungen der Staatsanwaltschaft Bremen sowie auf die Weitergabe von Informationen aus Ermittlungs- und Personalakten durch unbekannte Personen, die sie im Kreis der Staatsanwaltschaft oder der Ermittlungsgruppe
vermutet, hinweise, werde nicht dargelegt, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt dies für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung relevant sein solle.
Die Beschwerde habe hinsichtlich der Höhe des Einbehalts der Dienstbezüge teilweise Erfolg. Die Beamtin bzw. der Beamte müsse sich eine gewisse Einschränkung ihrer bzw. seiner Lebensführung gefallen lassen, die Einbehaltung dürfe aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder irreparablen Nachteilen führen. Die Behörde habe die Einbehaltungsanordnungfortlaufend dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und bei Bedarf von ihrer Änderungsbefugnis Gebrauch zu machen. Diese Verpflichtung habe die Antragsgegnerin verletzt, weil sie infolge der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Unterlagen zu ihren notwendigen
Aufwendungen ihrer Verpflichtung, über den Einbehalt ab Juni 2025 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, nicht nachgekommen sei.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.