Vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters bei Korruptionsverdacht

02. September 2025 -

Die Nachricht schlug in der Kommunalpolitik Wellen: Der Bürgermeister der Gemeinde Mönsheim (Baden-Württemberg) wurde wegen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorläufig seines Amtes enthoben. Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat mit Beschluss vom 29.08.2025 (Az. 9 K 4318/25) entschieden, dass der Bürgermeister bis auf Weiteres seine dienstlichen Aufgaben nicht wahrnehmen und keine Einrichtungen der Gemeinde mehr betreten darf – zumindest nicht in amtlicher Funktion. Hintergrund sind laufende Ermittlungen wegen Untreue und Bestechlichkeit, die den drastischen Schritt der Suspendierung des Bürgermeisters erforderlich machten. In diesem Rechtstipp erläutern wir die rechtlichen Hintergründe einer solchen vorläufigen Amtsenthebung eines kommunalen Wahlbeamten, die Voraussetzungen nach Beamten- und Kommunalrecht sowie die Interessenabwägung zwischen geordneter Amtsführung und den Rechten des Betroffenen.

Hintergrund: Ermittlungen führen zur Suspendierung

Mönsheim ist eine kleine Gemeinde, deren Bürgermeister seit Mitte 2022 im Amt war. Am 13. März 2025 durchsuchte die Staatsanwaltschaft aufgrund eines Gerichtsbeschlusses das Rathaus und die Privatwohnung des Rathauschefs – der Anfangsverdacht auf Bestechlichkeit und Untreue stand im Raum. Noch am selben Tag reagierte das Landratsamt Enzkreis als Kommunalaufsicht: Es verhängte mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (ein Amtsführungsverbot) und erteilte dem Bürgermeister ein Hausverbot für sämtliche Gebäude der Gemeinde. Zugleich wurde ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet.

Der Bürgermeister wehrte sich gegen diese Maßnahmen mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Er hielt das unverzügliche Amtsführungsverbot und das Hausverbot für rechtswidrig, insbesondere weil er vorher nicht angehört worden sei. Grundsätzlich ist vor dem Erlass eines belastenden Verwaltungsakts eine Anhörung vorgesehen. Doch das VG Karlsruhe stellte klar, dass in diesem Ausnahmefall auf eine vorherige Anhörung verzichtet werden durfte: Angesichts der laufenden Korruptionsermittlungen drohte ein erheblicher Vertrauensverlust bei Bürgern und Mitarbeitern der Gemeinde, sodass aus Sicht der Behörde Gefahr im Verzug bestand. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg kann in solchen dringenden Fällen von einer Anhörung abgesehen werden.

Im Ergebnis hat die 9. Kammer des VG Karlsruhe den Eilantrag des Bürgermeisters überwiegend abgelehnt. Das Gericht befand bei summarischer Prüfung, dass das Verbot der Amtsausübung rechtmäßig sein dürfte. Es lägen „zwingende dienstliche Gründe“ für die Suspendierung vor: Würde der Bürgermeister im Amt bleiben, würde das den Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung erheblich beeinträchtigen. Nach Auffassung der Richter sprechen gravierende Umstände für ein Dienstvergehen – es bestünden gewichtige Anhaltspunkte, dass der Bürgermeister seine Pflichten verletzt und sich möglicherweise der Bestechlichkeit und Untreue schuldig gemacht habe. Bei solch schweren Vorwürfen sei das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtsführung so erschüttert, dass ein Weiterwirken im Amt bis zur Klärung nicht zumutbar ist.

Allerdings hatte der Eilantrag teilweise Erfolg. Das VG Karlsruhe hielt das Hausverbot in vollem Umfang für unverhältnismäßig, soweit es dem Bürgermeister auch den Zutritt zu gemeindlichen Einrichtungen für private Angelegenheiten untersagte. Für die Wahrnehmung rein privater Bürgerinteressen – etwa Behördengänge in eigener Sache – bestehe keine Gefahr, dass dadurch der Verwaltungsbetrieb gestört würde. Insofern durfte der Bürgermeister seine Gemeindegebäude als normaler Bürger weiterhin betreten. Der Beschluss des VG Karlsruhe ist noch nicht rechtskräftig; innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung können die Beteiligten Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim einlegen. Bis auf Weiteres bleibt der Bürgermeister jedoch suspendiert und darf die Amtsgeschäfte nicht führen.

Rechtsgrundlage: Vorläufige Dienstenthebung (Suspendierung) von Beamten

Die geschilderte Suspendierung des Bürgermeisters erfolgt auf Grundlage des Beamtenrechts, das auch für kommunale Wahlbeamte (Bürgermeister, Landräte etc.) gilt. § 39 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) – bundesweit geltendes Grundsatzrecht – ermöglicht es, Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben werden kann, wenn es dienstlich nicht verantwortbar ist, ihn weiter im Amt zu belassen. In Baden-Württemberg finden sich entsprechende Regelungen im Landesbeamtengesetz und im Landesdisziplinargesetz (LDG). So darf die Dienstherrin oder zuständige Disziplinarbehörde – hier das Landratsamt als Kommunalaufsicht – ein Amtsführungsverbot aussprechen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig: Eine solche Maßnahme ist keine Disziplinarstrafe, sondern eine Eilmaßnahme mit vorläufigem Charakter. Sie dient der Gefahrenabwehr im Dienstbetrieb, nicht der Sanktionierung vergangenen Fehlverhaltens.

Damit ein Beamter überhaupt so rigoros „zwangsbeurlaubt“ werden darf, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen strikt eingehalten werden. Zunächst muss ein Disziplinarverfahren eingeleitet sein oder zeitnah eingeleitet werden. Nach § 39 Satz 2 BeamtStG erlischt das Verbot der Amtsführung, wenn nicht binnen drei Monaten nach Erlass der Maßnahme ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten eröffnet wird. Diese Frist soll sicherstellen, dass die Suspendierung nicht endlos ohne förmliche Untersuchung andauert. Im Mönsheimer Fall hat das Landratsamt das Disziplinarverfahren parallel zur Suspendierung begonnen, sodass das Verbot fortbestehen kann. Die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ist grundsätzlich an das Disziplinarverfahren gekoppelt – sie endet spätestens mit Abschluss des Verfahrens oder einer endgültigen Entscheidung in der Sache. Kommt es nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst, muss die Suspendierung wieder aufgehoben werden, sobald die Vorwürfe ausgeräumt sind.

Voraussetzungen: Wann liegen „zwingende dienstliche Gründe“ vor?

Zwingende dienstliche Gründe für eine Suspendierung sind nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn die weitere Amtsausübung durch den Beamten das Dienstgeschäft erheblich beeinträchtigen würde oder andere schwerwiegende dienstliche Nachteile ernsthaft zu befürchten sind. Es muss also eine objektive Gefährdung des Dienstbetriebs vorliegen. Maßgeblich ist eine Prognose aus Sicht des Dienstherrn, ob durch ein Verbleiben des Beamten im Amt die ordnungsgemäße Verwaltung nicht mehr gewährleistet werden kann. Typische Fälle sind schwere Pflichtverletzungen oder Straftaten im Amt, die einen massiven Vertrauensverlust bei der Allgemeinheit oder innerhalb der Behörde zur Folge haben. In der Praxis geht es oft um Vorwürfe, die – falls sie sich bestätigen – zu den härtesten Disziplinarmaßnahmen (Degradierung oder Entfernung aus dem Dienst) führen würden.

Im vorliegenden Fall bejahte das VG Karlsruhe das Vorliegen solcher zwingenden Gründe gerade wegen der Schwere der Vorwürfe: Korruptionsdelikte wie Bestechlichkeit und Untreue zählen zu den gravierendsten Dienstvergehen, da sie das Vertrauen in die Integrität des Amtes tief erschüttern. Hinzu kamen konkrete Anhaltspunkte (durchsuchte Räume, eingeleitetes Ermittlungsverfahren), die den Verdacht hinreichend stützten. Bloße Vermutungen oder politisches Gerangel hingegen reichen nicht aus. So hat z.B. das VG Cottbus 2020 entschieden, dass rein politisch motivierte Auseinandersetzungen und geringere Pflichtverstöße eines Bürgermeisters keine ausreichenden Gründe für ein Amtsführungsverbot darstellen, wenn dadurch die ordnungsgemäße Fortführung des Dienstbetriebs nicht ernsthaft gefährdet ist. Entscheidend ist also, ob ohne die Suspendierung eine substanzielle Störung der Verwaltungsabläufe oder des öffentlichen Vertrauens droht. Eine Suspendierung kommt zudem nur als letztes Mittel in Betracht: Mildere Maßnahmen – etwa die Umsetzung auf einen anderen Posten oder vorübergehender Urlaub – müssen geprüft und als untauglich verworfen worden sein, bevor man zu diesem schärfsten Mittel greift.

Verfahren und Rechtsschutz bei vorläufiger Dienstenthebung

Die Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung erfolgt durch die dazu zuständige Behörde. Bei kommunalen Wahlbeamten ist dies in der Regel die Kommunalaufsicht (in kleineren Gemeinden das Landratsamt, in größeren ggf. das Regierungspräsidium oder Innenministerium). Der Beschuldigte Beamte muss grundsätzlich vorher angehört werden (§ 28 VwVfG). In Ausnahmesituationen – wie im Fall Mönsheim – kann die Behörde jedoch wegen Gefahr im Verzug auf die Anhörung verzichten, wenn eine sofortige Entscheidung notwendig erscheint. Die Verfügung der Dienstenthebung ist stets schriftlich zu begründen und dem Beamten bekanntzugeben. Oft wird sie im sofort vollziehbaren Modus erlassen, damit die Suspendierung trotz eines möglichen Widerspruchs sofort wirksam ist. Das war in Mönsheim so: Die Behörde hat das Verbot der Amtsführung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, um den Bürgermeister unmittelbar von seinen Aufgaben freizustellen.

Mit der vorläufigen Dienstenthebung gehen manchmal weitere Maßnahmen einher. Wie gesehen, kann ein begleitendes Hausverbot erteilt werden, um den Zugang zu Amtsräumen zu kontrollieren. Dieses muss aber verhältnismäßig ausgestaltet sein – das totale Betretungsverbot in Mönsheim ging zu weit, soweit es private Anliegen betraf. Ein weiterer Aspekt ist die Besoldung: Der Beamte bleibt zwar im Beamtenverhältnis, erhält jedoch eventuell nur noch einen Teil seiner Dienstbezüge. Gesetzlich ist geregelt, dass bei einer vorläufigen Dienstenthebung mindestens 50 % der Bezüge weitergezahlt werden müssen. Bis zu 50 % des Gehalts können vorläufig einbehalten werden, je nach Schwere der Vorwürfe, um den Dienstherrn vor einem möglicherweise unverdienten vollen Gehalt zu schützen. Sollte sich am Ende herausstellen, dass der Beamte zu Unrecht suspendiert war (etwa weil die Vorwürfe nicht bestätigt wurden), bekommt er natürlich die einbehaltenen Bezüge rückwirkend erstattet. Während der Suspendierung ruht die aktive Dienstleistungspflicht des Beamten; er darf also nicht arbeiten. Dennoch bleibt er Beamter mit allen Pflichten und Rechten im Übrigen – z.B. Schweigepflicht und Anspruch auf amtsangemessene Behandlung.

Gegen eine vorläufige Dienstenthebung stehen dem Betroffenen Rechtsmittel offen. Er kann Widerspruch einlegen und – wie im besprochenen Fall – gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen. Das Verwaltungsgericht prüft dann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ob die Maßnahme offensichtlich rechtswidrig oder unverhältnismäßig ist. Im Mönsheimer Fall hat das VG den Großteil der Suspendierung bestätigt, aber eben das Hausverbot teilweise kassiert, was zeigt, dass Gerichte die Maßnahme auch punktuell korrigieren können. In der Hauptsache (im späteren Disziplinarverfahren oder einer Anfechtungsklage) wird das Gericht die Rechtmäßigkeit der Dienstenthebung nochmals umfassend überprüfen. Für den Dienstherrn bedeutet dies, dass eine Suspendierung gut dokumentiert und begründet sein muss, um einer rechtlichen Überprüfung standzuhalten. Für den Beamten besteht die Möglichkeit, die Aussetzung der Maßnahme oder ihre Aufhebung zu erreichen, falls etwa die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen oder die Dauer unangemessen lang wird.

Interessenabwägung: Öffentliches Interesse vs. Rechte des Beamten

Eine vorläufige Amtsenthebung greift tief in die Rechte des betroffenen Beamten ein. Insbesondere für einen gewählten Bürgermeister bedeutet eine Suspendierung einen erheblichen Einschnitt: Er kann sein durch die Wahl übertragenes Amt vorübergehend nicht ausüben und steht öffentlich am Pranger, obwohl die Unschuldsvermutung gilt. Demgegenüber steht das öffentliche Interesse an einer funktionierenden und vertrauenswürdigen Verwaltung. Diese widerstrebenden Interessen sind im Rahmen jeder Suspendierungsentscheidung sorgfältig abzuwägen.

Auf der einen Seite darf der Staat nicht zulassen, dass ein Amtsträger, dem schwere Verfehlungen zur Last gelegt werden, ohne weiteres weiter seine Machtbefugnisse ausübt – dies könnte die Aufgabenerfüllung der Behörde gefährden und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Amtsführung zerstören. Insbesondere bei Korruptionsvorwürfen ist die Glaubwürdigkeit der Verwaltung tangiert: Bürger müssen darauf vertrauen können, dass Entscheidungen nicht von persönlichen Vorteilen des Amtsträgers beeinflusst sind. Auch die Mitarbeiter im Rathaus könnten im Umgang mit einem verdächtigen Vorgesetzten verunsichert sein. Hier wiegt das Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten Amtsführung und an der Aufklärung der Vorwürfe schwer.

Auf der anderen Seite genießt der Beamte – auch ein Bürgermeister – Persönlichkeitsrechte und den Schutz vor übereilten Vorverurteilungen. Die Unschuldsvermutung bedeutet zwar nicht, dass dienstrechtlich nicht reagiert werden dürfte, bevor ein Strafgericht geurteilt hat. Aber sie mahnt zu Zurückhaltung und Verhältnismäßigkeit: Eine Suspendierung ist kein Strafurteil, sondern eine Vorsichtsmaßnahme, und muss dementsprechend auf das Nötige beschränkt bleiben. Das zeigt sich etwa darin, dass das VG Karlsruhe das pauschale Hausverbot eingeschränkt hat, um die persönlichen Belange des Bürgermeisters (z.B. als Bürger Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen) zu wahren. Ebenso ist geregelt, dass der Beamte nicht gänzlich seinen Lebensunterhalt verliert, sondern wenigstens einen Teil seines Gehalts weiterbezieht.

Der Gesetzgeber und die Gerichte haben klare Leitplanken eingezogen, um dieses Spannungsfeld auszutarieren. Verhältnismäßigkeit ist das oberste Gebot: Die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zum Anlass stehen. Daher gilt, dass zwingende Gründe für die Suspendierung nur bei gravierenden Vorwürfen vorliegen und dass immer geprüft werden muss, ob es nicht mildere Mittel gibt. Außerdem müssen die Rechte des Betroffenen gewahrt bleiben – z.B. Recht auf rechtliches Gehör (sofern zeitlich möglich), Akteneinsicht und effektiver Rechtsschutz. All diese Elemente fließen in die Abwägung ein. Im Ergebnis stellt die vorläufige Dienstenthebung ein wesentliches Instrument zur Wahrung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dar, dient dem Schutz berechtigter Interessen der Allgemeinheit, wahrt aber zugleich durch gesetzliche Vorgaben und gerichtliche Kontrolle die Rechte der betroffenen Person. Die Maßnahme ist stets an strenge Voraussetzungen geknüpft und kommt nur in Ausnahmefällen bei besonders schweren Vorwürfen zum Einsatz.

Praxisnahe Hinweise für Kommunen und Betroffene

Zum Abschluss einige praktische Hinweise für den Umgang mit solchen Situationen in der kommunalen Praxis:

  • Frühzeitige Einschaltung der Aufsichtsbehörde: Wenn in einer Gemeinde der Verdacht eines schweren Dienstvergehens (z.B. Korruption, Haushaltsuntreue) gegen den Bürgermeister oder einen Beamten aufkommt, sollte die Kommunalaufsicht (Landratsamt bzw. Innenministerium) frühzeitig informiert werden. Diese kann prüfen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und ob vorsorgliche Schritte (wie eine vorläufige Dienstenthebung) geboten sind.
  • Anhörung und Dokumentation: Grundsätzlich sollte der Betroffene angehört werden, bevor einschneidende Maßnahmen ergehen. Ist wegen Gefahr im Verzug keine Anhörung möglich, sollte dies gründlich dokumentiert und begründet werden. Spätestens im Nachhinein muss dem Beamten rechtliches Gehör gewährt werden, etwa im Rahmen des Disziplinarverfahrens.
  • Verhältnismäßige Ausgestaltung: Jede Suspendierung ist den Umständen anzupassen. Nebenauflagen wie Hausverbote sollten nur so weit reichen, wie unbedingt nötig. Für rein private Angelegenheiten sollte der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen nicht unnötig verwehrt werden, um den Betroffenen nicht über das erforderliche Maß hinaus zu belasten.
  • Interimsmanagement und Kommunikation: Während der Suspendierung muss die Gemeinde handlungsfähig bleiben. Sorgen Sie für eine klare Vertretungsregelung – z.B. übernimmt der/die Beigeordnete oder ein vom Gemeinderat bestimmter Stellvertreter die Amtsgeschäfte. Kommunizieren Sie sachlich und transparent gegenüber Mitarbeitern und Bürgern, warum die Maßnahme ergriffen wurde (ohne Vorverurteilungen) und wie die Verwaltungsführung interimistisch gewährleistet ist. So lässt sich Vertrauen in der Gemeinde aufrechterhalten.
  • Wahrung der Beamtenrechte: Auch wenn ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben ist, behält er gewisse Rechte. Dazu gehört insbesondere das Recht, Rechtsmittel einzulegen (Widerspruch, Klage) und im Eilverfahren die gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zu veranlassen. Die Dienstbehörde sollte konstruktiv mit einem solchen Verfahren umgehen und im Zweifel einer gerichtlichen Entscheidung nicht vorgreifen. Zudem sind die Besoldungsregelungen strikt zu beachten – mindestens die Hälfte der Bezüge ist weiter auszuzahlen, und bei einer späteren Rehabilitierung sind einbehaltene Bezüge nachzuzahlen.
  • Nach der Suspendierung: Sollte sich ein Verdacht nicht bestätigen oder das Disziplinarverfahren milder enden, ist der Beamte wieder in seine Position einzugliedern. Für die Gemeinde bedeutet dies, frühzeitig an die Reintegration zu denken. Ggf. ist mit dem Rückkehrer, dem Personalrat und den Mitarbeitern zu besprechen, wie ein reibungsloser Wiedereintritt in den Dienst erfolgen kann, um verbleibende Vertrauensvorbehalte abzubauen. Umgekehrt – sollte das Verfahren mit einer Entfernung aus dem Dienst oder einer Amtsenthebung enden – muss die Kommune die Neubesetzung des Postens vorbereiten (z.B. kommissarische Leitung, Neuwahl).

Die vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters ist ein einschneidendes Instrument, das jedoch in Fällen gravierender Verdachtsmomente unerlässlich sein kann, um Schaden von der Verwaltung abzuwenden. Der Beschluss des VG Karlsruhe vom 29.08.2025 verdeutlicht, dass die Behörden und Gerichte hierbei eine hohe Hürde anlegen und eine sorgfältige Abwägung vornehmen: Das öffentliche Interesse an einer sauberen Amtsführung und der Aufklärung von möglichem Fehlverhalten muss gegen das Persönlichkeitsrecht und die Unschuldsvermutung des Amtsträgers abgewogen werden. Kommunale Dienstherren tun gut daran, in solchen Situationen besonnen, aber konsequent zu handeln – und dabei stets fair gegenüber der betroffenen Person zu bleiben. So wird gewährleistet, dass sowohl die Gemeinde als auch der Beschuldigte gerecht behandelt werden, bis die endgültigen Fakten auf dem Tisch liegen.