Vorläufige Suspendierung eines Polizisten nach Weitergabe von Dienstgeheimnissen

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 21.08.2020 zum Aktenzeichen 14 MB 1/20 entschieden, dass die Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse die vorläufige Enthebung eines Polizisten aus dem Dienst rechtfertigt.

Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 26.08.2020 ergibt sich:

Das Innenministerium traf die Entscheidung, einen Polizeioberkommissar und ehemaligen stellvertretenden Landesvorsitzenden und Pressesprecher einer Polizeigewerkschaft vorläufig des Dienstes zu entheben.
Das Verwaltungsgericht hatte die vorläufige Dienstenthebung ausgesetzt. Es hatte zwar auch den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens für begründet gehalten, eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme aber nicht für überwiegend wahrscheinlich.

Das OVG Schleswig hat die Entscheidung des Innenministeriums bestätigt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist dies gerechtfertigt, weil die Entfernung des Polizeioberkommissars aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich ist. Es bestehe ein hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Straftaten nach § 353b StGB begangen habe, indem er Geheimnisse, die ihm als Amtsträger bzw. als Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehme, anvertraut worden seien, unbefugt offenbart und dadurch vorsätzlich wichtige öffentliche Interessen gefährdet habe. Das OVG Schleswig hat sich dabei auf zwei – von insgesamt zwölf – Sachverhaltskomplexen gestützt und diese als ausreichend angesehen. Es bestehe hinreichender Tatverdacht, dass der Polizeibeamte Informationen bezüglich der Entlassung eines als gefährlich eingestuften Strafgefangenen und die in diesem Zusammenhang getroffenen Schutzmaßnahmen sowie Informationen bezüglich einer bevorstehenden Entlassung eines Polizeianwärters unberechtigt an einen Zeitungsredakteur weitergegeben habe, der diese veröffentlicht habe. Da die genannten Handlungen strafrechtlich mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewehrt seien, sei disziplinarrechtlich auch die Höchstmaßnahme – Entfernung aus dem Dienst – möglich und im konkreten Fall auch überwiegend wahrscheinlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.