Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 15.12.2020 zum Aktenzeichen 2 LA 7/20 entschieden, dass die im Jahr 2017 erfolgten Wahlen zum Senat und zum Fakultätsrat Bildung der Leuphana Universität Lüneburg hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ungültig waren.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 64/2020 vom 16.12.2020 ergibt sich:
Die Klägerin, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität, hatte die genannten Wahlen vor dem VG Lüneburg mit der Begründung angefochten, dass hinsichtlich der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter insoweit Wahlfehler vorlägen. Dem ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.11.2019 gefolgt (6 A 84/18). Gegen die Entscheidung beantragte die Universität die Zulassung der Berufung.
Das OVG Lüneburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist auch das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Universität zu Unrecht zwei Kandidierende von den Wahlvorschlägen der Klägerin gestrichen habe. Die Namen der in den Wahlvorschlägen gelisteten Kandidierenden stimmten zwar in der Schreibweise nicht in Gänze mit den in den Wählerverzeichnissen geführten Namen überein. Dies sei aber unschädlich, da diese jedenfalls eindeutig identifizierbar gewesen seien.
Zudem hat das Oberverwaltungsgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Dekan der Fakultät durch eine vor der Wahl an die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichteten E-Mail unter seiner dienstlichen E-Mail-Adresse und unter Nennung seiner Dienststellung eine für die Adressaten erkennbare Wahlempfehlung zulasten der Klägerin ausgesprochen habe. Dies sei als unzulässige Wahlbeeinflussung einzustufen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.