Werbeanlagen in Innenstadt von Sinsheim zulässig

17. November 2019 -

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteilen vom 06.06.2019 zu den Aktenzeichen 13 K 2370/18 und 13 K 3890/18entschieden, dass die Gestaltungssatzung der Stadt Sinsheim der Errichtung von Werbeanlagen in der Innenstadt nicht entgegen gehalten werden kann.

Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.11.2019 ergibt sich:

Die Stadt Sinsheim hatte die baurechtliche Genehmigung der geplanten Werbetafeln mit Ansichtsflächen von 2,80 Meter auf 3,60 bzw. 3,80 Meter u.a. mit der Begründung abgelehnt, sie verstießen gegen ihre Gestaltungssatzung „Innenstadt“. Diese erlaube in der hier betroffenen Zone K – Kernstadt nur Werbeanlagen am Ort der Leistung und schließe großflächige Werbetafeln bzw. Plakatwände aus.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte die Widersprüche der Kläger, die insbesondere die generalisierende Art und den großflächigen Geltungsbereich des Fremdwerbeverbots bemängelten, zurückgewiesen. Daraufhin erhoben die Kläger Klagen auf Erteilung von Baugenehmigungen zur Errichtung von Werbeanlagen an bzw. in der Nähe der Hauptstraße in Sinsheim.

Das VG Karlsruhe hat den Klagen stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Stadt Sinsheim verpflichtet, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Die Gestaltungssatzung stelle keine taugliche Grundlage für die Versagung der Baugenehmigungen für die Werbeanlagen dar. Die Einschränkungen der Baufreiheit, die sich aus der Gestaltungssatzung ergäben, überschritten den mit Blick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zulässigen Rahmen einer Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Ein Verbot großflächiger Werbetafeln sowie von Fremdwerbung sei in Gemengelagen von Wohn- und Gewerbenutzungen nur zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder von Ortsteilen mit geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zulässig. Ein solches schützenswertes Gebiet habe eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit, was bei einem überall anzutreffenden Ortsbild nicht der Fall sei. Ferner müsse das mit dem Verbot belegte Gebiet in sich einheitlich einen besonderen Charakter aufweisen oder jedenfalls homogen im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung sein.

Diese Voraussetzungen erfülle die Verbotszone nicht. Das Gebiet, in dem die Werbeanlagen errichtet werden sollten, liege am Rand des Innenstadtbereichs und sei durch Parkmöglichkeiten, eine stark befahrene Hauptstraße, Bebauung unterschiedlichen Alters und verschiedener Stilrichtungen sowie gewerbliche Nutzungen und Wohnraumnutzungen geprägt. Es genüge auch nicht, dass in einzelnen Bereichen innerhalb einer weit gefassten Verbotszone entsprechende Vorgaben ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig wären. Das mit dem Verbot verfolgte Ziel, Werbeanlagen auf ein für das Auge des Betrachters angenehmes Maß zu begrenzen, rechtfertige ein generelles Verbot großflächiger Werbung und von Fremdwerbung für ein in seiner Weitläufigkeit inhomogenes Gebiet nicht. Die Stadt dürfe mit ihrer Gestaltungssatzung aus kompetenzrechtlichen Gründen keine bodenrechtlichen Ziele verfolgen. Diese seien vielmehr einer Regelung durch Bebauungsplan vorbehalten. Darüber hinaus sei die Satzung zu unbestimmt, soweit sie für freistehende Werbetafeln in der Zone K den Begriff der Großflächigkeit nicht konkretisiere.