Werbeplakate für Tina-Turner-Show wegen Verwechslungsgefahr verboten

26. Januar 2020 -

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.01.2020 zum Aktenzeichen 28 O 193/19 einer Veranstaltungsfirma untersagt, mit dem Namen und einem Bild von Tina Turner für die Show „Simply the Best – die Tina Turner Story“ zu werben.

Aus der Pressemitteilung des LG Köln 1/2020 vom 22.01.2020 ergibt sich:

Die Veranstaltungsfirma hat auf Werbeplakaten für die Show „Simply The Best – Die Tina Turner Story“, in der das Leben und die Karriere der Sängerin nachgezeichnet werden, mit einem Bild der auftretenden Sängerin mit einer Perücke und in einer seitlichen Pose geworben. Tina Turner hat für die Verwendung dieses Bildes keine Zustimmung erteilt. Die Frau auf den Plakaten, das Tina-Turner-Double, sei ihr zu ähnlich, kritisiert Tina Turner. Man könnte den Eindruck bekommen, dass sie selbst auftreten würde.

Das LG Köln hat die Werbung unter Verwendung des Namens und eines Bildes von Tina Turner untersagt.

Nach Auffassung des Landgerichts kann durch die Verwendung des Namens und eines Bildes von Tina Turner der Eindruck vermittelt werden, dass Tina Turner selbst an diesem Konzert/Musical mitwirkt, ggf. dort sogar auftritt. Es handele sich jedoch um die Werbung für eine Tribute-Show, in der eine Doppelgängerin von Tina Turner auftrete. Das Bild stelle auch nicht Tina Turner selbst dar, sondern die auftretende Sängerin mit einer Perücke und in einer Pose und der Bildaufschrift „Die Tina Turner Story“ und „Simply the Best“ oder „Simply the Best – Das Musical“.

Diese Werbemaßnahmen für Konzerte/Musicals seien zwar grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Die konkrete Gestaltung der Werbung mit Bild und Namen einer noch lebenden Künstlerin erwecke allerdings für den – möglicherweise flüchtigen – Betrachter den falschen Eindruck, als ob die Künstlerin selbst an dieser Show mitwirken würde. Daher überwiegen hier im Rahmen einer Abwägung die berechtigten Interessen von Tina Turner im Hinblick auf ihr Recht an ihrem Namen und ihrem Bildnis gegenüber der Kunstfreiheit der Veranstaltungsfirma. Die beklagte Firma habe nicht das Recht, ein potentielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner zu täuschen.

Die Veranstaltungsfirma hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht einzulegen.