Werkstatt haftet, wenn nach ordnungsgemäßer Reparatur anderer gravierender Mangel nicht benannt wird

21. November 2019 -

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.10.2019 zum Aktenzeichen I-21 U 43/18 entschieden, dass eine Werkstatt ihrem Kunden Schadenersatz leisten muss, weil sie ihn nicht auf den weiteren Reparaturbedarf an seinem SUV hingewiesen hatte.

Aus der Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 19.11.2019 ergibt sich:

Die beklagte Werkstatt hatte das Fahrzeug repariert und dabei umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt. Unter anderem hatte sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark gelängten und austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Deshalb erlitt der Motor nach einigen hundert Kilometern einen Totalschaden.

Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass die Werkstatt den Zustand der Steuerketten hätte überprüfen und dem Kunden einen Austausch hätte empfehlen müssen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts musste die Werkstatt auch auf Unzulänglichkeiten an den Teilen des Fahrzeugs achten, mit denen sie sich im Zuge der durchgeführten Reparatur befasste und deren Mängel danach nicht mehr ohne weiteres entdeckt und behoben werden konnten. Wegen Verletzung dieser Prüf- und Hinweispflicht müsse sie ihrem Kunden die ihm dadurch entstandenen Kosten für den Erwerb und Einbau eines Austauschmotors erstatten. Davon abzuziehen seien jedoch die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären. Weil diese Kosten im konkreten Fall fast gleichhoch waren (jeweils rund 3.500 Euro), kann der Kunde im Ergebnis nur den Nutzungsausfall (1.000 Euro) und die Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholtes Sachverständigengutachten verlangen (rund 2.400 Euro).