Winzerhalle Keltern-Ellmendingen: Gemeinde steht Vorkaufsrecht zu

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat am 26.01.2022 zum Aktenzeichen 5 S 1259/20 entschieden, dass der Gemeinde Keltern ein durch Vorkaufssatzung begründetes Vorkaufsrecht an der Winzerhalle in Keltern-Ellmendingen zusteht und die Gemeinde dieses Recht auch rechtswirksam ausgeübt hat.

Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 6/2022 vom 28.01.2022 ergibt sich:

Hintergrund des Verfahrens ist, dass die Weinbaugenossenschaft Keltern-Ellmendingen am 22. Juni 2017 das in der Ortsmitte von Ellmendingen gelegene Grundstück mit der dort befindlichen Winzerhalle an die Klägerin, eine ortsansässige Winzerin, verkauft hatte. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans vom 7. Februar 2017, welcher für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und dem Themenschwerpunkt „Wein“ festsetzt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2017 übte die Gemeinde ein Vorkaufsrecht aus, das sie mit Satzung vom 12. Juni 2017 für das Grundstück begründet hatte. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe beanstandete mit Urteil vom 23. Juli 2019 die Ausübung des Vorkaufsrechts und führte zur Begründung aus, das Vorkaufsrecht diene nicht der Sicherung einer städtebaulichen Maßnahme, sondern verfolge kommunalpolitische Zwecke.

Dem ist der 5. Senat des VGH Mannheim nicht gefolgt und hat nunmehr im Berufungsverfahren das Urteil des Verwaltungsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufungsentscheidung erging im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2022. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Revision wurde zugelassen. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.