Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass das Online-Bewertungsportal Yelp einem Unternehmer Schadensersatz zahlen muss.
Das Online-Portal Yelp bietet Nutzern an, Unternehmen, wie Restaurants, Fitnessstudios, Friseure, Werkstätten und Handwerker zu bewerten.
Die Bewertungen von Yelp richten sich nach einer Empfehlungssoftware. Danach werden anhand von verschiedenen Kriterien die Bewertungen von Unternehmen mit „empfohlen“ bezeichnet und andere nicht. Yelp zählt nur diejenigen Bewertungen zusammen, die mit „empfohlen“ markiert wurden, die anderen Bewertungen werden bei der Gesamtbewertung ausgeblendet. Die Gesamtbewertung des klagenden Unternehmens fiel schlechter aus, als wenn alle Bewertungen tatsächlich gezählt wurden.
Diese Praxis monierten nun die Richter. Die Nutzer müssten die Gesamtbewertung so verstehen, dass alle Bewertungen zusammengezählt würden. Tatsächlich hat Yelp aber 95 % der Bewertungen nicht berücksichtigt. Das führte dazu, dass tatsächlich schlechter bewertete Konkurrenten besser abschnitten als das klagende Unternehmen.
Die Richter stellten damit fest, dass die Gesamtbewertung deshalb eine Aussage von Yelp darstellen, da eine eigene Auswahl von Bewertungen erfolgt. Die Folge ist, dass die Gesamtbewertung keine Tatsachenbehauptung ist, sondern eine Meinungsäußerung.
Die Richter wogen sodann die Meinungsfreiheit von Yelp mit der Unternehmensrechtspersönlichkeit des klagenden Unternehmens, sowie deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeneinander ab. Dies hat zugunsten des klagenden Unternehmens ergeben, dass Yelp das klagende Unternehmen nicht schlechter darstellen darf als Konkurrenten, die tatsächlich rechnerisch schlechter abschneiden. Dieser Widerspruch, den das Portal Yelp darstellt, muss es zukünftig unterlassen. Als Hintertürchen ließen die Richter nur durchblicken, dass sich dies ändern kann, wenn dem Nutzer offen erklärt wird, wie sich die Gewichtungskriterien der Bewertungen darstellen und warum sodann ein Gesamtergebnis mitgeteilt wird. So lange dies aber nicht erfolgt, ist das verzerrende Gesamtbild des Unternehmens zu unterlassen. Außerdem muss Yelp den entstandenen Schaden ersetzen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie bei Bewertungen im Internet!