Zur Sorgfaltspflicht beim Aufladen gebraucht erworbener Elektrogeräte

05. Juni 2020 -

Das Landgericht Coburg hat am 22.01.2020 zum Aktenzeichen 23 O 464/17 entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Elektrospielzeugs, der den dort eingebauten Lithium-Ionen-Akku in brennbarer Umgebung ohne Beaufsichtigung lädt und dadurch einen Brand verursacht, gegen seine Sorgfaltspflichten verstößt und damit fahrlässig den Brand verursacht hat.

Aus der Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 2/2020 vom 05.06.2020 ergibt sich:

Im vorliegenden Verfahren stritten ein Gebäudebrandversicherer und ein Privathaftpflichtversicherer um den Ausgleich eines Brandschadens beim Versicherungsnehmer. Dieser hatte einen Elektro-Spielzeughelikopter bei einem Gebrauchtwarenladen, einer sog. „Recycling-Börse“, ohne Bedienungsanleitung und Originalverpackung für 8 Euro gekauft. Zum Aufladen des Akkus des Helikopters hatte der Versicherungnehmer diesen im Keller auf einen Wäschetrockner abgestellt, auf dem sich auch ein Textilkoffer befand und der in der Nähe weiterer elektrischer Geräte sowie einer Holzsauna stand. Der Versicherungnehmer war nach dem Start des Ladevorgangs vom Keller in seine Wohnung zurückgegangen und nach ca. 10 Minuten war der Brand ausgebrochen. Dieser beschädigte den Keller sowie das Treppenhaus des betroffenen Gebäudes bis ins Dachgeschoss. Der Brandversicherer des Gebäudes, der den Schaden bereits reguliert hatte, verlangte nun eine teilweise Erstattung vom Privathaftpflichtversicherer. Im Kern der Auseinandersetzung stand dabei die Frage, ob der Versicherungnehmer beim Aufladen des Akkus gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und deshalb fahrlässig den Brand verursacht hatte. Der klagende Gebäudeversicherer behauptete, im Helikopter sei ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen und die Brandgefahr dieser Akkus sei bereits seit mehreren Jahren aus den Berichten verschiedener Medien allgemein bekannt. Der Versicherungnehmer habe deshalb das gebraucht gekaufte Gerät nur unter Aufsicht laden dürfen. Eine solche Pflicht zur Beaufsichtigung des Ladevorgangs wollte demgegenüber der beklagte Privathaftpflichtversicherer nicht anerkennen.

Das LG Coburg hat der Klage stattgegeben, nachdem der Mieter als Zeuge vernommen und ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Vorgänge beauftragt worden war.

Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Mieter den später eingetretenen Schaden erkennen und vermeiden können. Das Laden des Akkus des gebraucht gekauften Spielzeughelikopters in brennbarer Umgebung stelle einen Sorgfaltspflichtverstoß dar und begründe ein fahrlässiges Handeln des Mieters.

Hierbei war das Landgericht nach den Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen, dass in dem Spielzeughelikopter tatsächlich ein Lithium-Ionen-Akku verbaut gewesen war. Solche Akkus hätten eine deutlich erhöhte Brand- bzw. Explosionsgefahr, wenn zuvor eine sog. Tiefenentladung stattgefunden habe oder Vorschäden vorhanden seien. Zwar konnte nicht mehr aufgeklärt werden, warum genau der Akku des Helikopters explodierte. In jedem Fall sei jedoch dem Versicherungsnehmer ein Vorwurf deshalb zu machen, weil er den Akku in brennbarer Umgebung aufgeladen hatte, ohne dass er über den Zustand des Geräts, insbesondere etwaige Vorschäden etc., informiert war. Schließlich hatte er das Spielzeug für kleines Geld gebraucht gekauft und keinerlei Informationen über dessen Beschaffenheit erhalten. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Versicherungsnehmer den Akku allenfalls in einer sicheren, also nicht brennbaren Umgebung aufladen dürfen.

Auf den Ladevorgang neuer Elektrogeräte sind diese strengen Anforderungen nach der Entscheidung des Landgerichts nicht übertragbar.

Das Urteil ist rechtskräftig.