Zuständiges Hauptzollamt nach Verschmelzung

22. Mai 2025 -
Aus der Pressemitteilung des BFH Nr. 033/25 vom 22.05.2025 ergibt sich:

Im Streitfall beantragte die Klägerin, die Strom und Energieerzeugnisse verwendet und im Streitjahr 2018 bereits drei Betriebsstätten an verschiedenen Standorten hatte, Steuerentlastungen auch für eine vierte Betriebsstätte, deren Rechtsnachfolgerin sie im Jahr 2019 wurde. Anders als bei den anderen drei Betriebstätten stellte sie die Steuerentlastungsanträge für ihre neue Betriebsstätte Ende 2019 jedoch nicht beim HZA an ihrem satzungsmäßigen Sitz, sondern bei dem bislang für diese –im Jahr 2018 noch selbständige– Betriebsstätte zuständigen HZA. Letzteres hielt sich nach Vorprüfung der Anträge für unzuständig und übermittelte die Anträge an das HZA des satzungsmäßigen Sitzes der Klägerin, dem die Anträge erst im Februar 2020 und damit nach Ablauf der Festsetzungsverjährung zugingen. Es versagte daher die Steuerentlastung für die vierte Betriebsstätte. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH entschied, dass die Klägerin wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist keinen Anspruch auf die beantragten Entlastungen von der Strom- und Energiesteuer hat. Nach den entsprechenden Durchführungsverordnungen ist für die Strom- bzw. Energiesteuerentlastung das Hauptzollamt für Entlastungsanträge örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen. Betrieben im Sinne des Strom- und Energiesteuerrechts wird ein Unternehmen grundsätzlich an seinem satzungsmäßigen Sitz. In diesen nationalen Vorschriften liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn die nach nationalem Recht bestehende Notwendigkeit, Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde einzureichen, geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Entlastungen sicherzustellen, da nur das zuständige HZA in der Lage ist, alle notwendigen Prüfungen   gegebenenfalls auch vor Ort vorzunehmen. Schließlich klärte der BFH, dass § 26 AO nur eingreift, wenn die bisher zuständige Behörde erst nach Bearbeitungsbeginn des konkreten Verfahrens von dieser Änderung Kenntnis nimmt. Die bloße Prüfung der örtlichen Zuständigkeit ist hierfür allerdings nicht ausreichend.