Zweitmeinungsanspruch zu Wirbelsäuleneingriffen kommt in die Versorgung

19. November 2021 -

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der den Anspruch von Versicherten auf eine ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten geplanten Operation an der Wirbelsäule regelt, ist am 19.11.2021 in Kraft getreten.

Aus der Pressemitteilung des G-BA vom 19.11.2021 ergibt sich:

Ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte einschlägiger Fachrichtungen können damit bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, Zweitmeinungen abgeben und gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Sie prüfen auf Wunsch einer Patientin oder eines Patienten, ob die empfohlene Operation medizinisch notwendig ist und beraten zudem zu möglichen Therapiealternativen. Versicherte werden zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte über die Website zum ärztlichen Bereitschaftsdienst   www.116117.de/zweitmeinung finden.

Planbare Operationen an der Wirbelsäule

Zu den planbaren Operationen an der Wirbelsäule, für die das Zweitmeinungsverfahren greift, zählen die dynamische und statische Stabilisierung (Osteosynthese und Spondylodese), die knöcherne Druckentlastung (Dekompression), Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe (Exzision) sowie das Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe (Bandscheibenendoprothese).

Mit der Ermöglichung einer Zweitmeinung für diese Operationen reagierte der G-BA auf Hinweise auf einen starken Mengenzuwachs zwischen 2006 und 2016 sowie auf regionale Unterschiede bei Eingriffszahlen an der Wirbelsäule, die sich nicht mit einer höheren Krankenlast erklären lassen.

Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte

Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachrichtungen können die Genehmigung beantragen: Orthopädie und Unfallchirurgie, Orthopädie, Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie, Neurochirurgie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Neurologie sowie (jeweils mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“) Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie.