Eine Versammlung mit Licht und Beamer ist erlaubt!

29. März 2019 -

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 03.03.2018 zum Aktenzeichen VG 3 L 211/18 entschieden, dass eine Demonstration für ein Nachtflugverbot auch mit Lichtelementen und Video-Beamern erlaubt ist.

Im konkreten Fall wollen Versammlungsteilnehmer von 18:00 bis 22:30 Uhr eine Demonstration durchführen bei der mittels Video-Beamer im Wesentlichen Zitate von Politikern über Nachtflugverbot auf die äußere Westfassade des Landtags projiziert werden.

Diese beabsichtigte Projektion hat das Polizeipräsidium mit einer entsprechenden Auflage auf Grund der fehlenden Zustimmungen der Landtagsverwaltung sowie der Präsidentin des Landtags untersagt.

Die Richter haben den Demonstranten Recht gegeben und keine Gefahr für die Würde oder die Funktionsfähigkeit des Landtags als Gesetzgebungsorgan gesehen und außerdem sei auch das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot nicht verletzt. Vielmehr gebührt nach Auffassung der Richter der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit der Vorrang vor dem Hausrecht der Landtagspräsidentin.

Aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes ergibt sich, dass alle Deutschen das Recht haben, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Für eine Versammlung unter freiem Himmel können nach Absatz 2 Einschränkungen erfolgen. In den Landesversammlungsgesetzen sind auch zahlreiche Einschränkungen normiert. Das Gericht hat aber im konkreten Fall entscheiden, dass eine Einschränkung in der Form des Verbotes der Licht-Präsentation nicht rechtmäßig ist. Damit wird der verfassungsmäßige Anspruch auf Versammlung gestärkt.

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Versammlungsrecht!