Tierschutzverein hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen Gemeinde

29. März 2019 -

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2018 zum Aktenzeichen 3 C 5.16 entschieden, dass ein Tierschutzverein nur dann den Ersatz von Aufwendungen für die Inobhutnahme eines Tieres von der Fundbehörde verlangen kann, wenn diese den Tierschutzverein beauftragt hat, das Tier in Obhut zu nehmen, zum Beispiel aus Gründen des Tierschutzes.

Im konkreten Fall hat ein Tierschutzverein den Ersatz von Aufwendungen für die Unterbringung und tierärztliche Behandlung von insgesamt elf Katzen, die bei ihnen als Fundtiere abgegeben worden waren, von der Fundbehörde erstattet verlangt. Der Tierschutzverein zeigte dies bei der Gemeinde als Fund an und wiesen mit Blick auf anfallende Kosten auf die Möglichkeit hin, die Katzen anderweitig unterzubringen. Die Gemeinde reagierte darauf nicht und lehnten es nachfolgend ab, Aufwendungen zu ersetzen. Eine Vereinbarung zwischen den Tierschutzvereinen und den Gemeinden über die Verwahrung von Fundtieren bestand nicht.

Die Richter lehnten den Anspruch des Tierschutzvereines ab, da der Ersatzanspruch auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag nicht besteht, da die Fundbehörden für die Verwahrung und Versorgung eines Fundtieres grundsätzlich erst zuständig würden, wenn es bei ihnen abgeliefert werde. Das sei hier nicht geschehen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Katzen nicht hätten abgeliefert werden können.

Tiere sind keine Sachen; die Vorschriften des Fundrechts sind auf sie aber entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Nach dem Fundrecht obliegt es dem Finder, den Fund anzuzeigen und die Fundsache in Verwahrung zu nehmen (§§ 965, 966 BGB). Der Finder ist allerdings berechtigt und auf Anordnung verpflichtet, die Sache der Fundbehörde abzuliefern (§ 967 BGB). Eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde, die als Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen kann, entsteht danach grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Fundsache. Besondere Umstände, die es aus Gründen des Tierschutzes gebieten könnten, eine Verwahrungspflicht der Fundbehörde auch ohne Ablieferung anzunehmen, lagen hier jedoch nicht vor. Es war hier auch nichts dafür ersichtlich, dass es nicht tierschutzgerecht gewesen wäre, die Katzen bei der Gemeinde als Fundbehörde abzuliefern.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 27/2018 vom 27.04.2018

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Gemeinden und Tierschutzvereine im Tierrecht und Tierschutzrecht!