Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Mai 2025 zum Aktenzeichen 5 PA 4.24 entschieden, dass die beim Bundesnachrichtendienst am 23. April 2024 in dessen Dienststellen im In- und Ausland durchgeführte Wahl zum Gesamtpersonalrat ungültig ist.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 42/2025 vom 22.05.2025 ergibt sich:
Die Wahl wurde von dem Gesamtwahlvorstand geleitet. Für die Dienststellen, in denen zeitgleich die Wahlen zu den örtlichen Personalräten stattfanden, beauftragte er die dortigen örtlichen Wahlvorstände mit der Durchführung der Wahl zum Gesamtpersonalrat. In den Dienststellen, in denen aus unterschiedlichen Gründen keine örtlichen Personalräte gewählt wurden und deshalb auch keine örtlichen Wahlvorstände bestanden, führte der Gesamtwahlvorstand die Wahl selbst durch. Insbesondere diesen Umstand haben die Antragsteller im Wahlanfechtungsverfahren beanstandet und darüber hinaus noch eine Vielzahl weiterer Wahlfehler geltend gemacht. Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin die Wahl des Gesamtpersonalrats für ungültig erklärt.
Nicht zu beanstanden ist die Durchführung der Wahl durch den Gesamtwahlvorstand. Dieser ist nicht verpflichtet, in Dienststellen ohne Personalrat und örtlichen Wahlvorstand die Bestellung örtlicher Wahlvorstände herbeizuführen. Mangels einer entsprechenden Verweisung in § 94 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) gelten die für Bezirks- und Hauptwahlvorstände maßgeblichen Vorgaben des § 89 Abs. 3 BPersVG nicht für die Wahl des Gesamtpersonalrats. Vielmehr steht es in diesen Fällen im Organisationsermessen des Gesamtwahlvorstands, ob er für die Durchführung der Wahl um die Bestellung örtlicher Wahlvorstände ersucht oder die Wahl selbst durchführt.